LGBLA_ST_20141222_150•Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
LGBLA_ST_20141222_150Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der RebeGazette22.12.2014
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 185/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 37/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende Gemeinden:
Bezirk Deutschlandsberg: die Gemeinden Eibiswald, Pölfing-Brunn, Sankt Martin im Sulmtal und Wies.
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: die Gemeinden Bad Blumau, Bad Waltersdorf, Buch-Sankt Magdalena, Ebersdorf, Fürstenfeld, Großwilfersdorf, Loipersdorf bei Fürstenfeld und Söchau.
Bezirk Leibnitz: die Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Leutschach an der Weinstraße, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, Sankt Nikolai im Sausal, Sankt Veit in der Südsteiermark, Straß-Spielfeld, Tillmitsch und Wagna.
Bezirk Südoststeiermark: die Gemeinden Bad Gleichenberg, Bad Radkersburg, Deutsch Goritz, Fehring, Feldbach, Gnas, Halbenrain, Jagerberg, Kapfenstein, Klöch, Mettersdorf am Saßbach, Mureck, Murfeld, Riegersburg, Sankt Peter am Ottersbach, Sankt Anna am Aigen, Straden, Tieschen und Unterlamm.“
(1) Wenn der Befall von Wirtspflanzen mit GFD festgestellt wird, legt die Landesregierung zum Schutz der benachbarten Gebiete eine Befallszone mit einem Radius von etwa 1 km sowie eine Sicherheitszone von etwa 5 km um den Fundort fest. Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone hat unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten sowie der Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hebt die Befalls- und Sicherheitszone auf, wenn mindestens zwei Vegetationsperioden nach der letzten Feststellung von GFD kein Befall mehr nachgewiesen wurde.
(3) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung von der Abgrenzung und der Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone zu informieren. Die Gemeinden haben die Abgrenzung und die Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.
(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Tieschen erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:60.000 (Anlage 1) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:15.000 (Anlage 2).
(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Glanz erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:50.000 (Anlage 3) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:10.000 (Anlage 4).
(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bairisch Kölldorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:50.000 (Anlage 5) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:10.000 (Anlage 6).
(7) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Stainz bei Straden erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:50.000 (Anlage 7) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:10.000 (Anlage 8).“
„(4) In der Fassung der Novelle 150/2014 treten § 4 Abs. 2, § 8 und die Anlagen 1 bis 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2014, in Kraft.“
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