LGBLA_ST_20141222_152•Änderung des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, des Steiermärkischen Bezügegesetzes sowie des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes
LGBLA_ST_20141222_152Änderung des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, des Steiermärkischen Bezügegesetzes sowie des Steiermärkischen Landes-BezügegesetzesGazette22.12.2014
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 4. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
(4) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.“
„(9) Die Änderung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
(1) Das Mitglied des Steiermärkischen Landtages sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Beitrag erhöht sich
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009 nicht unterschritten werden.“
(1) Das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Beitrag erhöht sich
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, nicht unterschritten werden.
„(19) Die Änderung des § 23a durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“
Das Steiermärkische Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.
(3) § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) Der Entfall von § 3 Abs. 1 Z 7 sowie die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 6, des § 8 Abs. 1 und Abs. 1a sowie des § 3 Abs. 1 Z 10a durch die Novelle LGBl.Nr. 36/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(5) Die Einfügung der Worte „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 5a und § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juli 2001, in Kraft.
(6) Die Neufassung des § 6 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die §§ 11 und 21 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 13 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20141222_152",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20141222_152",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}