Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. März 2015, mit der die Verordnung über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO) geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, wird verordnet:
Die BrauchtumsfeuerVO, LGBl. Nr. 22/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 lautet die Zeile „Wildon“ in der Tabelle:
Wildon
Stocking
Wildon
Weitendorf
61040
61047
61046
keine Beschränkung
1
1
§ 3 Abs. 4 lautet:
„In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014 liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z. 2 lit. a und b entfacht werden.“
Dem § 6a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderung des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. März 2015, in Kraft.“