LGBLA_ST_20150522_37•Zweite Standesbeamtinnen- und Standesbeamten-Fachprüfungsverordnungsnovelle
LGBLA_ST_20150522_37Zweite Standesbeamtinnen- und Standesbeamten-FachprüfungsverordnungsnovelleGazette22.05.2015
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet:
Die Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung, kundgemacht in der Grazer Zeitung Nr. 362/1995, in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 1/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Die nach § 3 Abs. 2 PStG 2013 berufenen Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter haben die für die Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 notwendigen Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte nachzuweisen.
(2) Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter, die die Eignung für die Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten nach einer früheren Rechtsvorschrift besitzen, bedürfen keiner weiteren Prüfung.“
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Prüfungskommission für die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte eingerichtet, welche aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertretung und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht.
(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertretung werden vom Landeshauptmann aus dem Kreise der Beamtinnen/Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes, die übrigen Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissäre aus dem Kreise der Beamtinnen/Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes und der Beamtinnen/Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes des Landes und der Gemeinden auf die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission bildet aus sich Prüfungssenate. Ein Prüfungssenat besteht aus der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall aus deren/dessen Stellvertretung und aus zwei weiteren Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissären, die von der/dem Vorsitzenden aus dem Kreise der im Abs. 2 genannten Beamtinnen/Beamten eingeteilt werden. Die/Der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des jeweiligen Prüfungssenates müssen Beamtinnen/Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes sein; mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates soll überdies aktive Standesbeamtin/aktiver Standesbeamter sein.“
„(1) Die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte findet in der Regel einmal im Jahr statt; der Prüfungstermin wird jeweils in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart.
(2) Zur Prüfung ist jedes zur Besorgung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 PStG 2013 berufene Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zuzulassen. Weiters sind eigenberechtigte Gemeindebedienstete zuzulassen, für welche die Gemeinde (der Gemeindeverband) bestätigt, dass sie zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden sollen.“
„Um Zulassung zur Prüfung ist bei der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich auf dem Dienstweg anzusuchen.“
§ 4 Abs. 1 lit. d und e lauten:
§ 4 Abs. 1 4. Satz lautet:
„Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat bei Vorlage des Ansuchens an die Prüfungskommission zu bestätigen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden soll, sowie eine Dienstbeschreibung der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers anzuschließen, aus der Art und Dauer der bisherigen Verwendung ersichtlich sind.“
„(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission endgültig.“
„(2) Durch die schriftliche Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber in der Lage ist die Aufgaben der Personenstandsbehörde nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 zu besorgen, insbesondere Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) durchzuführen, Personenstandsurkunden auszustellen und die erforderlichen Mitteilungen vorzunehmen.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des im § 8 Abs. 2 lit. a angeführten Gegenstandes vorgesehen ist, im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden zu bestimmen.“
„Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und umfasst je eine Eintragung eines Geburts-Eheschließungs- und Sterbefalles in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung der entsprechenden Personenstandsurkunden und die Vornahme der erforderlichen Mitteilungen.“
„(3) Der Prüfungssenat beschließt, ob die schriftliche Prüfung als bestanden gilt. Die/Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.“
Die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen gleichzusetzen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.“
§ 8 Abs. 2 lit. a und b lauten:
§ 8 Abs. 2 lit. f lautet:
§ 9 lautet:
(1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt der Prüfungssenat nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Die/Der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Beurteilung erfolgt nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung mit„mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Lautet das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden, wobei der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber der neuerliche Besuch eines Standesbeamtinnen- und Standesbeamtenlehrganges aufgetragen werden kann. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.“
„(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber das Ergebnis der Prüfung mündlich bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.“
„Diese ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber mit der Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben und vor Antritt der schriftlichen Prüfung an die Prüfungskommission zu entrichten.“
„Im Falle eines unbegründeten Rücktrittes findet eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr nicht statt.“
Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen bestandenen Fachprüfung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende im Einzelfall.“
„(2) In der Fassung der zweiten Standesbeamtinnen- und Standesbeamten- Fachprüfungsverordnungsnovelle, LGBl. Nr. 37/2015 treten der § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 1. Satz, § 4 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 4. Satz, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 1. Satz, § 6 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, b und f, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 2. und letzter Satz mit dem der Kundmachung folgender Tag, das ist der 23. Mai 2015 in Kraft.“
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