LGBLA_ST_20150618_45•Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR
LGBLA_ST_20150618_45Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLRGazette18.06.2015
Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 L-VG 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung Nr. 44/2015, wird verordnet:
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.
(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.
(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister.
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der ihr/ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben der Landesverwaltung von ihren/seinen vom Landtag gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern vertreten, zunächst von der/dem ersten, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem zweiten. Sind auch diese verhindert, vertritt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, bestimmt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Stellvertretung, sofern eine solche nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt.
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.
(1) Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.
(2) Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:
(3) In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.
(1) Anträge betreffend die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Regierungsvorlagen zu Gesetzesentwürfen und Verordnungsentwürfe sind mindestens eine Woche vor ihrer Beratung in der Regierungssitzung als Auflagestücke einzubringen. In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen werden.
(2) Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Sie/Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Sie/Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen.
(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, dann die der/des ersten und die der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.
(3) Eine Angelegenheiten, die in der gemäß Abs. 3 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.
(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.
(6) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Antrages zu beantragen.
(7) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Über jede Sitzung wird von einer/einem von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführerin/Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.
Die Bestimmungen des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Regierungsmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Beschlüsse der Landesregierung sind von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor oder von der/dem an der Sitzung teilnehmenden Landesamtsdirektorstellvertreterin/Landesamtsdirektorstellvertreter zu beurkunden. Abweichungen von den Erledigungsentwürfen sind in der Beurkundung zu vermerken. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen sind – sofern eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt – vom zuständigen Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung sind von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu unterfertigen. An die Stelle der Unterschrift kann ein elektronisches Nachweisverfahren treten.
Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.
(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann erfolgen.
Zur Abkürzung der Beratung in den Sitzungen kann die Landesregierung Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 3 in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede wahlwerbende Partei, die ein Mitglied in der Landesregierung stellt, mindestens ein Regierungsmitglied entsenden kann. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuss als Vorsitzender anzugehören. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Landesregierung über das Ergebnis der Beratungen zu berichten.
(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.
(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.
(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einer/einem ermächtigten Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Regierungsmitglieds auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren, sofern es nicht elektronisch erfasst wird.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 18. Juni 2015, in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2014, außer Kraft.
Der Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft mit Ausnahme der Landesrat Seitinger und Landesrätin Mag.a Kampus zugewiesenen Angelegenheiten.
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