Gesetz vom 20. Oktober 2015, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis beim Eintrag zu § 17 wird die Wortfolge „in Kernstädten und regionalen Zentren“ gestrichen.
In der Überschrift zu § 17 wird die Wortfolge „in Kernstädten und regionalen Zentren“ gestrichen.
§ 17 Abs. 1 lautet:
„Für Veranstaltungsstätten auf öffentlichem Gut oder für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genutzte Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Personen sind bei der Veranstaltungsstättenbewilligung nur die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 bis 4 zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachweist:
Dem § 32a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 119/2015 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2015, in Kraft.“