LGBLA_ST_20160201_14•Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz
LGBLA_ST_20160201_14Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-GesetzGazette01.02.2016
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Ziel des 2. Abschnittes dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Abs. 3 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Ziel des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch, Tier und Umwelt im Zusammenhang mit den in Abs. 4 genannten Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind.
(3) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, und nicht nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu genehmigen sind.
(4) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im Anhang 3 zu diesem Gesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
(5) Die Anforderungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinn anderer landesrechtlicher Bestimmungen und begründen keine Parteistellung im Sinn anderer landesrechtlicher Bestimmungen.
(1) Im 2. Abschnitt dieses Gesetzes bedeutet:
(2) Im 3. Abschnitt dieses Gesetzes bedeutet:
(1) Die Errichtung, der Betrieb, die wesentliche Änderung und nicht wesentliche Änderungen gemäß Abs. 5, die gemäß § 5 Abs. 8 zur Einleitung des Bewilligungsverfahrens führten, sowie die Stilllegung einer von diesem Abschnitt erfassten Anlage, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat im Interesse des Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist.
(3) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein fachkundig erstelltes Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Nicht wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 3 anzuzeigen.
(6) Die Behörde hat auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers von Betrieben oder Anlagen oder der Umweltanwältin/des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Abschnittes handelt. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Inhaberin/der Inhaber der Anlage und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
(1) Von der Behörde ist auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass der Antrag und die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 innerhalb einer mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und jedermann innerhalb dieser Frist in diese Unterlagen Einsicht nehmen und dazu Stellung nehmen kann. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 5 haben Parteistellung:
(3) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 5 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach Abs. 1 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(5) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(6) Abs. 4 gilt für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gilt er nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Die Bewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Werden im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss die Betreiberin/der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird.
(3) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten bewertet die Betreiberin/der Betreiber den Stand der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 angegebenen Zustand verursacht, so ergreift die Betreiberin/der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck ist die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 zu erstellen, so trifft er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als Folge einer Verschmutzung des Bodens durch die genehmigten Tätigkeiten mehr darstellt.
(5) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Der Genehmigungsbescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:
(6) Die Behörde darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 des Emissionszertifikatgesetzes 2011 (EZG 2011) genannten Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(7) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die in Abs. 6 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG 2011 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
(8) Die Behörde hat die Anzeige gemäß § 3 Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt die Prüfung des angezeigten Vorhabens die Erforderlichkeit behördlicher Vorschreibungen, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige ein Bewilligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 einzuleiten und den Anzeigenden hiervon zu verständigen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Monaten anderslautende Anordnungen von Seiten der Behörde erlassen wurden.
(9) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage dahingehend zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 5 nicht widersprechen, können jedoch mit diesem Bescheid genehmigt werden.
(1) Unbeschadet der gemäß § 5 in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage mindestens alle zehn Jahre die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Bodens durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid im Einzelfall abweichende Fristen festlegen.
(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind. Die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(3) Die Genehmigungsanforderungen sind jedenfalls in folgenden Anlässen von der Betreiberin/dem Betreiber zu überprüfen:
(4) Kommt die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage seinen Verpflichtungen nach Abs. 2 sowie nach § 7 nicht nach, so kann die Behörde die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers durchführen lassen.
(5) Ist die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich, dass neue Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 Z. 1 festzulegen sind, darf jedermann in diese Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BvT-Merkblatt, die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen, sind im Internet zu veröffentlichen.
(6) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen für die IPPC-Anlage oder die Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, vorzuschreiben. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
(7) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin/des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin/des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(8) Im Fall eines konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betriebes einer gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen oder einer gemäß § 3 Abs. 5 anzeigepflichtigen Anlage hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – die Inhaberin/den Inhaber der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt die Inhaberin/der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebes, zu verfügen.
(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten und zu betreiben, der der Bewilligung und den erteilten Auflagen entspricht.
(2) Die Organe der Behörde, einschließlich die zugezogenen Sachverständigen sind bei der Überwachung betreffend die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber und deren Mitarbeiter zu unterstützen. Ihnen sind durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber und deren Mitarbeiter insbesondere der Zutritt zu sämtlichen Liegenschafts- und Gebäudeteilen sowie allfällige Probennahmen zu ermöglichen, die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu übermitteln bzw. zu erteilen.
(3) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird.
(4) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form und den Zeitpunkt der Übermittlung ist die E-PRTR Begleitverordnung sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann erforderliche Änderungen der näheren Anforderungen durch Verordnung festlegen.
(5) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen.
(1) Die Behörde hat bei IPPC-Anlagen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen.
(2) Die Landesregierung hat für IPPC-Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(3) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:
(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung das Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Umweltinspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung.
(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen relevanter Umweltbeeinträchtigungen, bei relevanten umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung vorzunehmen.
(7) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsvorgaben durch die IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Schlussfolgerungen sowie einer Zusammenfassung ist der Betreiberin/dem Betreiber der IPPC-Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin/der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die Zusammenfassung des Berichts, sowie der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, sind der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(8) Im Zug der Durchführung von Umweltinspektionen können aus verwaltungsökonomischen Gründen zeitgleich auch Überprüfungen der Einhaltung anderer Materiengesetze, nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften, durchgeführt werden.
(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem Ballungsraum befinden. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung unmittelbar nach der Genehmigung einer Anlage dieses Abschnittes über jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu informieren, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen.
(2) Die Landesregierung hat ehestens nach Genehmigung von Anlagen nach diesem Abschnitt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekannt zu geben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen, für diese Anlagen eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(3) Ausgehend vom Jahr 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(4) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung einen Teil-Aktionsplan für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(5) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für Teil-Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Für allenfalls erforderliche Prüfungen gemäß RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrens-bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen über:
(1) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2a mitzuteilen:
(2a) Die Mitteilung ist zu erstatten
(3) Nach einem schweren Unfall hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
(4) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 1 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzeptes (Abs. 8) ist nachzuweisen. Das Sicherheitskonzept ist bei bestehenden Betrieben unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(6) Eine Einschränkung des Sicherheitsberichtes hinsichtlich bestimmter Stoffe oder technischer Anlagen, von denen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, kann dann gewährt werden, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
(7) Vor Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 oder vor einer Änderung eines bestehenden Betriebes, durch die der Betrieb zu einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 wird, ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 12 Abs. 3 zu untersagen.
(7a) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(7b) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebes im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichtes zu unterrichten. Abs. 7 gilt sinngemäß.
(8) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Inhaberinnen/Inhaber von Betrieben gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 haben unter Beteiligung der Beschäftigten, einschließlich solcher von langfristig im Betrieb beschäftigten Subunternehmen einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Der interne Notfallplan ist unverzüglich, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, zu erstellen.
(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2) von Bedeutung sind.
(11) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2
(12) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 12 Abs. 2 und 2a), zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Dominoeffekten (Abs. 2 Z. 7 und Abs. 10) und zur Ermittlung von angemessenen Abständen (§ 12 Abs. 4) notwendig sind.
(1) Die Behörde hat der/dem für die Anlagenevidenz und die Weiterleitung der Meldungen schwerer Unfälle zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:
(2) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahin gehend, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 – ob die im § 11 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung gemäß Abs. 5 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Betriebe im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(2a) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 2 zwecks vollständiger Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall zu geben.
(3) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die Behörde hat
(5) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie hat die Landesregierung entsprechend dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) durch Verordnung nähere Bestimmungen über
(6) Die Behörde hat auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers von Betrieben oder Anlagen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb oder eine Anlage im Sinn dieses Abschnittes handelt.
(7) Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 11 Abs. 2 und die Ergebnisse der Prüfung der Sicherheitsberichte an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Die Behörde hat die Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß der Auswirkungen abzuschätzen. Im Fall zu erwartender Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus hat die Landeswarnzentrale die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unverzüglich sachdienlich zu informieren.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 werden mit Geldstrafe bis zu 36.340,- Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Z. 10, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 7.270,- Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Z. 13, 14, 15 und 16 mit Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro jeweils von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Wurde nach § 3 Abs. 6 festgestellt, dass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2003 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, gelten als genehmigte IPPC-Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Alle Anlagen, die aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als IPPC-Anlagen einzustufen sind, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben umzusetzen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Februar 2016, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz), LGBl. Nr. 85/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z. 5.1, 5.3.a und 5.3.b.
5.3.
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Ziffer
Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von
§ 84a Abs. 2 Z. 1
§ 84a Abs. 2 Z. 2
1.1
Ammoniumnitrat
5.000
10.000
1.2
Ammoniumnitrat
1.250
5.000
1.3
Ammoniumnitrat
350
2.500
1.4
Ammoniumnitrat
10
50
2.1
Kaliumnitrat
5.000
10.000
2.2
Kaliumnitrat
1.250
5.000
3
Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze
1
2
4
Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze
0,1
0,1
5
Brom
20
20
6
Chlor
10
25
7
Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
1
1
8
Ethylenimin (Aziridin)
10
20
9
Fluor
10
20
10
Formaldehyd (C=90%)
5
50
11
Wasserstoff
5
50
12
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
25
250
13
Bleialkyle
5
50
14
Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas
50
200
15
Acetylen (Ethin)
5
50
16
Ethylenoxid
5
50
17
Propylenoxid
5
50
18
Methanol
200
200
19
4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig
0,01
0,01
20
Methylisocyanat
0,15
0,15
21
Sauerstoff
200
200
22
Toluylendiisocyanat
10
100
23
Carbonylchlorid (Phosgen)
0,3
0,75
24
Arsentrihydrid (Arsin)
0,2
1
25
Phosphortrihydrid (Phosphin)
0,2
1
26
Schwefeldichlorid
1
1
27
Schwefeltrioxid
15
75
28
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet
0,001
0,001
29
Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%:
4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton
0,5
2
30
Erdölerzeugnisse:
a) Ottokraftstoffe und Naphtha
b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)
2.500
25.000
Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammonumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel in technischer Qualität, d. h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.55/2005, zu erfolgen.
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Ziffer
Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Zubereitungen und Einstufung
Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von
§84a Abs. 2 Z. 1
§84a Abs. 2 Z. 2
1
Sehr giftig
5
20
2
Giftig
50
200
3
Brandfördernd
50
200
4
Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klasse 1.4)
50
200
5
Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R2 oder R3)
10
50
6
Entzündlich
5.000
50.000
7
Leichtentzündlich
50
200
8
Leichtentzündlich
5.000
50.000
9
Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten
10
50
10
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R50 oder R50/53)
100
200
11
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R51/53)
200
500
12
Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R14 oder R14/15, soweit nicht in 1 bis 11 erfasst
100
500
13
Stoffe mit der Einstufung R29, soweit nicht in 1 bis 11 erfasst
50
200
Explosionsgefährlich im Sinn des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Z. 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C (Gefahrenhinweis R10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.
Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R11.
Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R12, Gase mit dem Gefahrenhinweis R12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, bzw. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
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