LGBLA_ST_20160208_23•Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (9. StKBBG-Novelle)
LGBLA_ST_20160208_23Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (9. StKBBG-Novelle)Gazette08.02.2016
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014, wird wie folgt geändert:
„(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal drei Wochen, ab dem Kinderbetreuungsjahr 2016/2017 maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.“
(1) Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, alle Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, denjenigen Gemeinden, in denen diese Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, bis 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres bekannt zu geben. Dafür sind folgende Daten zu übermitteln:
(2) Nach Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 sind die Gemeinden verpflichtet, allen Eltern (Erziehungsberechtigten) von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem Beratungsgespräch zu übermitteln, die
(3) Im verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
(4) Das Land leistet an die Gemeinden folgenden Beitrag zu den Kosten jedes Beratungsgesprächs nach Abs. 3:
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur für Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.“
„(11) In der Fassung der 9. StKBBG-Novelle, LGBl. Nr 23/2016, treten § 33c Abs. 2 und § 33f mit 1. März 2016 in Kraft.“
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