LGBLA_ST_20160425_51•Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (2. StKAG – Novelle)
LGBLA_ST_20160425_51Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (2. StKAG – Novelle)Gazette25.04.2016
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012 LGBl. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
a) nach der Zeile „§ 3b Referenzzentren“ werden die Zeilen „§ 3c Entnahmeeinheiten“ und „§ 3d Transplantationszentren“ eingefügt.
b) nach der Zeile „§ 54 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts“ wird die Zeile „§ 54a Verwendung und Offenlegung von Drittmitteln“ eingefügt.
c) nach der Zeile „§ 112 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden“ wird die Zeile „§ 112a Übertragener Wirkungsbereich des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ eingefügt.
„(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
„(4) Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten, die nach dem Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013, über den Gesundheitsfonds Steiermark finanziert werden.“
In § 3a Abs. 2 Z. 3 wird die Verweisung „§ 18 Abs. 1 Z. 3“ durch die Verweisung „§ 18 Abs. 1 Z. 5“ ersetzt.
Nach § 3b werden folgende §§ 3c und 3d eingefügt:
(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, durchführen oder koordinieren.
(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
(3) Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
(1) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Bewilligung nach den §§ 4ff dieses Leistungsangebot umfasst.
(2) Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden.
(3) Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.“
„(7) Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn
In § 4 Abs. 9 entfällt der Klammerausdruck „(alten- und behindertengerecht benützbar)“.
§ 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 Z. 1 und § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„(4) Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn
In § 7 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(alten- und behindertengerecht benützbar)“.
In § 7 Abs. 7 wird die Verweisung „Abs. 4“ durch die Verweisung „Abs. 6“ ersetzt.
§ 8 lautet:
(1) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung der Patientinnen/Patienten sowie für die Unterbringung und Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Anträge auf Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ist zulässig.
(2) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Gesundheitsfonds Steiermark zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 7 Abs. 3 einzuholen.
(3) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Z. 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 beantragt wird.
(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des § 7 Abs. 6 – und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
§ 9 Abs. 1 Z. 1 lautet:
Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“
(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Verlegung des Betriebsortes innerhalb desselben Einzugsgebietes unter Beibehaltung des bewilligten Umfanges und der Funktionen der Anstalt ist von einer neuerlichen Bedarfsprüfung abzusehen.
(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(3) Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Departements, Stationen, Institute, Ambulatorien und dergleichen) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Änderungen der funktionell organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 9; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 bis 6 bzw. §§ 7 bis 9, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen bei Änderungen des jeweiligen Standes der Technik bzw. der medizinischen und pflegerischen Wissenschaften der Schutz von Patientinnen/Patienten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Abänderung bestehender Auflagen und die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.“
In § 13 wird die Verweisung „ § 4 Abs. 7“ durch die Verweisung „§ 4 Abs. 2 Z. 4“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.“
„(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn
In § 18 Abs. 6 wird die Verweisung „Abs. 1 Z. 4 und 5“ durch die Verweisung „Abs. 1 Z. 6 und 7“ ersetzt.
§ 19 Abs. 2 Z. 4 lautet:
§ 19 Abs. 2 Z. 6 lautet:
Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt.
„(3a) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, Patientinnen/Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.“
„(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patientinnen/Patienten bzw. deren Vertrauenspersonen über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach § 17 schriftlich informiert werden.“
„(2) Der Rechtsträger einer im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalt kann mit Bewilligung der Landesregierung von der Einrichtung einer kollegialen Führung Abstand nehmen, wenn dies im Interesse einer effizienten Organisation und Betriebsführung geboten ist. Im Bewilligungsverfahren ist der Gesundheitsfonds Steiermark zu hören.“
In § 29 Abs. 9 wird die Verweisung „§ 36 Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 36 Abs. 7“ ersetzt.
§ 30 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Rechtsträger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.“
In § 35 Abs. 4 wird der Verweis „§ 18 Abs. 1 Z. 5“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 1 Z. 7“ ersetzt.
§ 36 Abs. 2 Z. 9 lautet:
In § 36 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt.
„(2a) Die Krankenanstalt ist verpflichtet, bei Entlassung bzw. nach Abschluss der ambulanten Behandlung noch ausstehende Befunde und die dadurch allenfalls erforderlichen Anordnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 Abs. 2 unverzüglich nachzureichen. Wenn nachgereichte Befunde auf bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen hinweisen, muss die Patientin/der Patient darüber hinaus zu einer Befundbesprechung eingeladen werden. Die Nachreichung der Befunde sowie das Ergebnis einer allfälligen Befundbesprechung sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren.“
In § 36 Abs. 3 wird das Zitat „§ 62a KAKuG“ durch das Zitat „§ 5 Organtransplantationsgesetz“ ersetzt.
§ 36 Abs. 6 lautet:
„(6) Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften nach Abs. 3 sind bei ihrem Abschluss von der/dem für ihren Inhalt verantwortlichen behandelnden Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt zu unterfertigen.“
§ 36 Abs. 7 Z. 2 lautet:
In § 37 Abs. 2 wird der Verweis „§ 55 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 55 Abs. 9“ ersetzt.
§ 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“
In § 51 Abs. 1 Z. 5 wird der Verweis „§ 81“ durch den Verweis „§ 79“ ersetzt.
Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt.
(1) Drittmittel sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen von Dritten an Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer bestimmten Leistung dienen oder die anlässlich einer bestimmten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel entgegen zu nehmen.
(3) Drittmittel sind entsprechend ihrer Zweckwidmung, jedenfalls aber nur für Zwecke zu verwenden, die den Aufgaben der Krankenanstalten und damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Forschung und Lehre dienen.
(4) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Landesregierung jährlich bis längstens 30. Juni ein Verzeichnis über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Drittmittel und deren Verwendung vorzulegen.“
„(2) Für Fondskrankenanstalten ist ein Landeskrankenanstaltenplan auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Bundeszielsteuerungsvertrages gem. § 8 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Landeskrankenanstaltenplans ist der Gesundheitsfonds Steiermark zu hören.“
In § 55 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 4 Abs. 4“ durch die Verweisung „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.
§ 55 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Landesregierung hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung im Gesundheitsfonds Steiermark abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.“
„(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gem. § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheit sowie nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:“
„(2) Bei der Entlassung einer Patientin/eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseurinnen/Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist der Patientin/dem Patienten und falls diese/dieser nicht widerspricht
In § 71 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 36 Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 36 Abs. 7“ ersetzt.
In § 71 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 36 Abs. 1 Z. 2“ durch die Verweisung „§ 36 Abs. 2“ ersetzt.
Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Leistungen der Z. 1, 2, 4 und 6 können auch im Rahmen von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet der Krankenanstalt erbracht werden. Die beabsichtigte Durchführung von Hausbesuchen ist der Landesregierung anzuzeigen.“
In § 74 Abs. 2 wird die Verweisung „§§ 85 bis 87“ durch die Verweisung „§§ 83 bis 85“ ersetzt.
In § 74 Abs. 6 wird das Zitat „LGBl. Nr. 146/2006“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 113/2002“ ersetzt.
§ 82 lautet:
(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit von Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet oder im Sinne eines zweckmäßigen Ressourceneinsatzes kann die Aufnahme ausgenommen in Fällen der Unabweisbarkeit, abgelehnt werden, wenn
(1a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen heranzuziehen, die für im Ausland sozialversicherte Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden.
(2) Fremde Staatsangehörige, für welche die Bestimmung des Abs. 1a nicht gilt, haben statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; davon ausgenommen sind:
„§ 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, ist anzuwenden.“
„Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die ecard und die ecard-Infrastruktur zu verwenden und die Identität der Patientin/des Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der ecard zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patientinnen/Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“
In § 93 wird das Zitat „Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2006 LGBl. Nr. 6/2006“ durch das Zitat „Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013“ ersetzt.
§ 95 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz lauten:
„Die Überprüfung der Identität ist für Patientinnen/Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die ecard und die ecard-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Zudem haben die Verträge auch Bestimmungen zu enthalten, dass Pflegegebührenabrechnungen binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten sind.“
In § 95 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 40 Abs. 3 und 4“ durch die Verweisung „§ 40 Abs. 4 und 5“ ersetzt.
In § 96 Abs. 4 wird die Verweisung „§§ 86 und 87“ durch die Verweisung „§§ 84 und 85“ ersetzt.
§ 97 lautet:
In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 67 Abs. 3 Z. 2 sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.“
„(4) Die private Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jedenfalls die der Patientin/dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
(5) Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.“
In § 105 Z. 6 wird die Verweisung „§§ 73 und 81“ durch die Verweisung „§§ 73 und 75“ ersetzt.
In § 106 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Verweisung „(§ 6)“ durch die Verweisung „(§ 6 bzw. § 9)“ ersetzt.
Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:
(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird gem. § 4 Abs. 3 SozialversicherungsErgänzungsgesetz (SVEG) als Verbindungsstelle für den Gesundheitsfonds Steiermark festgelegt. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Gesundheitsfonds Steiermark gem. § 5 Abs. 3 SVEG als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der Hauptverband besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Der Text des bisherigen § 116 erhält nach dem Doppelpunkt die Zifferbezeichnung „1.“ Der Z. 1 werden folgende Z. 2 und 3 angefügt:
Der Text des bisherigen § 118a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der 2. StKAG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2016, treten das Inhaltsverzeichnis sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 4, § 3a Abs. 2 Z. 3, § 3c, § 3d, § 4 Abs. 7 und Abs. 9, § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, § 12, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6, Abs. 3a und Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 9, § 30 Abs. 6, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 2 Z. 9, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 Z. 2, § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z. 5, § 54a, § 55 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 3 und Abs. 4, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 2 und Abs. 6, § 82, § 88 Abs. 6, § 91, § 93, § 95 Abs. 1 und Abs. 2, § 96 Abs. 4, § 97, § 104 Abs. 4 und Abs. 5, § 105 Z. 6, § 106 Abs. 1 und Abs. 2, § 112a, § 113 Abs. 2 und § 116 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2016, in Kraft.“
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