LGBLA_ST_20160503_53•Beitragsverordnung-StBHG – BeitrVO-StBHG
LGBLA_ST_20160503_53Beitragsverordnung-StBHG – BeitrVO-StBHGGazette03.05.2016
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Beiträge, die Menschen mit Behinderung bei Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG), LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten haben.
Folgende Hilfeleistungen unterliegen der Beitragspflicht:
(1) Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Gesamteinkommen gemäß § 11 StBHG.
(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben; Änderungen des Gesamteinkommens erst ab 20 Euro. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.
(1) Der über einem monatlichen Gesamteinkommen von 270 Euro liegende Einkommensanteil ist bis zur Höhe von maximal 80% des monatlichen Gesamteinkommens als Beitrag zu leisten
(2) Bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 3 sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil 25% als Beitrag zu leisten.
(3) Bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 4 sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil je Leistungstag 1,25%, höchstens jedoch 25%, als Beitrag zu leisten.
(4) Der Beitrag ist monatlich zu leisten. Im Eintritts- und Austrittsmonat ist der Beitrag, ausgenommen in den Fällen des § 39 Abs. 5 StBHG, entsprechend der Dauer der Inanspruchnahme der Hilfeleistung zu aliquotieren.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Beitragsverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 9/2011, außer Kraft.
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