LGBLA_ST_20160504_54•Verordnung über die Sportehrenzeichen
LGBLA_ST_20160504_54Verordnung über die SportehrenzeichenGazette04.05.2016
Auf Grund des § 4 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 2015, LGBl. Nr. 53/2015, wird verordnet:
(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch die Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Steiermark (im Folgenden: „Auszeichnungen“) gewürdigt.
(2) Die Auszeichnungen werden von der Landesregierung verliehen.
(3) Die Auszeichnungen können verliehen werden
(4) Die Auszeichnung und die Urkunde (Verleihungsdiplom) gehen in das Eigentum der ausgezeichneten natürlichen oder juristischen Person über. Persönliche Auszeichnungen dürfen von anderen Personen nicht getragen werden.
(1) Die Leistungsauszeichnungen können in nachstehenden Stufen verliehen werden:
(2) Die Verdienstauszeichnungen können in nachstehenden Stufen verliehen werden:
(1) Die Sportleistungsmedaille in Bronze wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen verliehen:
Platz
Platz
Platz
Platz
(2) Die Sportleistungsmedaille in Silber wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen verliehen:
Platz
Platz
Platz
1.–6. Platz
(3) Die Sportleistungsmedaille in Gold wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen bei Bewerben der allgemeinen Klasse verliehen:
1.–6. Platz
1.–6. Platz
1.–6. Platz
1.–3. Platz
1.–3. Platz
1.–3. Platz
1.–6. Platz
1.–3. Platz
(1) Das Sportverdienstzeichen in Bronze kann an Personen verliehen werden, die mindestens 10 Jahre als Funktionärin/Funktionär in einem Sportverein oder in einer Sportorganisation tätig waren.
(2) Das Sportverdienstzeichen in Silber kann an Personen verliehen werden, die tätig waren:
(3) Das Sportverdienstzeichen in Gold kann an Personen verliehen werden, die
(4) Die Ehrengabe kann als Anerkennung und Dank für besondere sportliche Leistungen oder Verdienste um den Sport in der Steiermark an einen Sportverein oder Personen verliehen werden, der/die durch sein/ihr Wirken das Ansehen und das Wohl des Sports in der Steiermark gefördert haben.
(5) Als höchste Auszeichnung kann der Landessportehrenring als Anerkennung und Dank für besonders herausragende Verdienste um den Sport in der Steiermark an Personen verliehen werden, die durch ihr öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und das Wohl des Sports in der Steiermark gefördert haben. Voraussetzung für die Verleihung des Landessportehrenringes an Mitglieder des Landessportrates ist die Mitgliedschaft in der Dauer von mindestens zwei Perioden.
(1) Die Sportleistungsmedaillen und das Sportverdienstzeichen in Bronze können bei besonderen sportlichen Leistungen oder bei besonderen Verdiensten um den Sport oder um die Entwicklung des Sportwesens in Ausnahmefällen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 und § 4 verliehen werden.
(2) Sportleistungsmedaillen können nur an Personen verliehen werden, die Mitglieder eines steirischen Fachverbandes oder bei einem steirischen Sportverein tätig sind, dessen Sportzweig bei der Bundessportorganisation als Fachverband oder als Anwärter oder vorgemerkter Verband geführt ist.
(3) Jede Verdienstauszeichnung kann an eine Person nur jeweils einmal verliehen werden, die Ehrengabe an einen Verein oder eine Person kann mehrmals verliehen werden.
(1) Die Sportleistungsmedaille ist kreisrund, hat einen Durchmesser von 35 mm, zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen in Metallfarbe, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Sportauszeichnung Steiermark“, und einen stilisierten Lorbeerkranz und wird in Bronze, Silber oder Gold verliehen. Sie wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band getragen. Für Damen ist das Band maschenartig genäht und weist entsprechende Breite und Farbenverteilung auf.
(2) Das Sportverdienstzeichen in Bronze, Silber, Gold wird verliehen als Kleinod in Form eines achtspitzigen, bronzenen Malteserkreuzes mit 50 mm Höhe und 50 mm Breite. Es zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Sportverdienstzeichen Steiermark“, und einen stilisierten Lorbeerkranz. Es wird an einem 45 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band getragen. Für Damen ist das Band maschenartig genäht und weist entsprechende Breite und Farbenverteilung auf.
(3) Mit den Auszeichnungen nach Abs. 1 und 2 wird auch eine der jeweiligen Ausführung entsprechende Miniatur überreicht.
(4) Die Art und das Aussehen der Ehrengabe bestimmen sich nach dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(5) Der Landessportehrenring ist ein massiver 18-karätiger glatter Goldring mit einer aufgesetzten ovalen Schale, in welche der steirische Panther eingraviert ist. Auf der Innenseite des Landessportehrenringes sind das Jahr der Verleihung und die Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens der ausgezeichneten Person einzugravieren.
(1) Die Auszeichnungen werden einmal im Kalenderjahr verliehen. Mit der Verleihung ist eine Urkunde (Verleihungsdiplom) zu überreichen. Für die Verleihung der Auszeichnungen bedarf es eines – beim Landessportehrenring einstimmigen – Vorschlags des Landessportrates.
(2) Vorschläge auf Verleihung der Auszeichnungen können von den steirischen Dach- und Fachverbänden sowie vom Landessportbüro an den Landessportrat erstattet werden. Diese Stellen sind mindestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(3) Bei der Beurteilung sportlicher Leistungen sind jene zu Grunde zu legen, die seit dem letzten Ehrungstermin erbracht worden sind, sowie gegebenenfalls solche, die wegen der Zeitnähe zum letzten Ehrungstermin nicht berücksichtigt werden konnten.
(1) In jedem Kalenderjahr kann für sportliche Höchstleistungen eine steirische Sportlerin/ein steirischer Sportler sowie eine steirische Trainerin/ein steirischer Trainer sowie eine steirische Mannschaft zur „Sportlerin des Jahres“/zum „Sportler des Jahres“, zur „Behindertensportlerin des Jahres“/zum Behindertensportler des Jahres“, zur/zum „Special Olympics Sportlerin/Sportler des Jahres, zur „Trainerin des Jahres“/zum „Trainer des Jahres“, zur „Mannschaft des Jahres“ ausgezeichnet werden.In besonderen Fällen kann jedoch eine Würdigung von Akten außergewöhnlicher Fairness und Kameradschaftlichkeit erfolgen.
(2) Die Landesregierung verleiht die Auszeichnung aufgrund eines Vorschlags des Landessportrates. Im Interesse des gesamtsteirischen Sports ist ein einstimmiger Vorschlag anzustreben. Ist ein einstimmiger Vorschlag nicht möglich, genügt die einfache Stimmenmehrheit.
(3) Jeder steirische Dach- und Fachverband sowie das Landessportbüro können im Sinne des Abs. 1 Ehrungsvorschläge einbringen.
(4) Das Landessportbüro hat für die Bekanntgabe von Vorschlägen für die Auszeichnung die in jeder Kategorie zuständigen Dach- und Fachverbände mindestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(5) Der Beurteilung sind Leistungen zu Grunde zu legen, die seit dem letzten Ehrungstermin erbracht worden sind, sowie allenfalls solche, die wegen der Zeitnähe zum letzten Ehrungstermin nicht berücksichtigt werden konnten.
(6) Grundsätzlich kann in jeder der Kategorien des Abs. 1 nur eine Auszeichnung verliehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Auszeichnung ausnahmsweise geteilt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
(1) Als sichtbares äußeres Zeichen für die Wahl wird in jeder Kategorie der „Bronzene Diskuswerfer“ verliehen.
(2) Mit der Verleihung wird auch eine Urkunde überreicht.
Soweit in dieser Verordnung auf früher verliehene Auszeichnungen abgestellt wird, sind die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verliehenen gleichrangigen Auszeichnungen gleichermaßen zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Mai 2016, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ehrung für sportliche Leistungen, LGBl. Nr. 76/2010, außer Kraft.
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