LGBLA_ST_20160705_75•Änderung der Kennzeichnungsverordnung
LGBLA_ST_20160705_75Änderung der KennzeichnungsverordnungGazette05.07.2016
Auf Grund des § 142 Abs. 2 Z 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 83/2002, wird wie folgt geändert:
(1) Die Kennzeichnung nach § 127 Abs. 2 STLAO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
(5) Wenn nach § 127 Abs. 2 STLAO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen/Arbeitsgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 127 Abs. 4 STLAO muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 127 Abs. 4 STLAO muss erfolgen mit:
Die Überschrift des § 3 lautet „Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben“.
In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schilder“ die Worte „und Aufkleber“ eingefügt.
Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“
In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „Schilder“ ein Beistrich und das Wort „Aufkleber“ eingefügt.
In § 7 Abs. 2 wird vor dem Wort „Warnzeichen“ das Wort „Gefahrenpiktogrammen“ und ein Beistrich eingefügt.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1 umgesetzt.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2016 treten § 1a, § 1b, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 7a sowie Anhang 1 Punkt 1.2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.“
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