Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2016, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Steirisches Dachsteinplateau“ (AT2204000) zum Europaschutzgebiet Nr. 19 geändert wird
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Steirisches Dachsteinplateau“ zum Europaschutzgebiet Nr. 19, LGBl. Nr. 66/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 6a wird zu „§ 7“ und dessen Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2016 tritt Anlage A Tabelle Pflanzen nach der FFH-Richtlinie Anhang II mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2016, in Kraft.“
Anlage A Tabelle Pflanzen nach der FFH-Richtlinie Anhang II lautet: