LGBLA_ST_20160726_96•Änderung des Jagdgesetzes 1986 (18. Jagdgesetznovelle)
LGBLA_ST_20160726_96Änderung des Jagdgesetzes 1986 (18. Jagdgesetznovelle)Gazette26.07.2016
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:
§ 41 Abs. 1 lit. h lautet:
In § 58 Abs. 2 wird in Z 1 nach dem letzten Strichpunkt folgender Satzteil angefügt:
„Waffen mit Schalldämpfern dürfen zur Jagdausübung verwendet werden, sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015, erteilt wurde;“
§ 58 Abs. 2 Z 14 lautet:
§ 59 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Auswildern von Wildarten und -unterarten – ausgenommen das Auswildern von Fasan und Rebhuhn – in den einzelnen Jagdgebieten ist nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zulässig.“
„(1a) Das Auswildern von Fasan und Rebhuhn stellt eine Hegemaßnahme dar und setzt einen Bestand an diesen Wildarten im Revier sowie einen entsprechend geeigneten Lebensraum voraus. Das Auswildern darf nur in einem Auswilderungsbiotop, das den Ansprüchen der Jungfasanen und Jungrebhühner an den Lebensraum bestmöglich gerecht wird, erfolgen und ist nur im Ausmaß der Differenz zwischen dem vorhandenen und dem den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten Fasanen- und/oder Rebhuhnbestand zulässig. Es dürfen nur Jungtiere aus der Region ausgewildert werden. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Auswilderungsbiotope, Mindestgrößen, zulässigen technischen Vorkehrungen, die maximale Anzahl der auszuwildernden Tiere pro 100 Hektar geeignetem Fasan- und Rebhuhnlebensraum sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das Auswildern der Jungtiere im Auswilderungsbiotop hat spätestens bis zur vollendeten 8. Lebenswoche zu erfolgen. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat das jeweils nur für ihr/sein Revier zulässige beabsichtigte Auswildern der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mindestens acht Wochen vorher schriftlich anzumelden. Die Meldung hat zu enthalten:
In § 74b wird nach der Wortfolge „§§ 56, 49 Abs. 6, 50 Abs. 11“ ein Beistrich und die Zitierung „59 Abs. 1a“ eingefügt.
Dem § 84 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In der Fassung der 18. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 96/2016, treten § 41 Abs. 1 lit. h, § 58 Abs. 2 Z 1 und Z 14, § 59 Abs. 1 erster Satz, § 59 Abs. 1a sowie § 74b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2016, in Kraft.“
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