LGBLA_ST_20160810_102•Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994
LGBLA_ST_20160810_102Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994Gazette10.08.2016
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014, wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 36 Wahlanfechtung“ wird die Zeile „§ 36a Verfahrensrecht“ eingefügt.
„(5) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter hat im Streitfall der Dienststellenausschuss, bei Bestehen eines Zentralausschusses dieser, auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Beim Dienststellenpersonalvertreter entscheidet der aus der Dienststellenversammlung gebildete Wahlausschuss auf Antrag des Dienststellenpersonalvertreters oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Dienststellenversammlung.“
„(5) Über Ruhen und Erlöschen der Funktion als Mitglied eines Wahlausschusses hat im Streitfall der Dienststellenausschuss – wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser – von sich aus oder auf Antrag des Betroffenen zu entscheiden.“
„(3) Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten und die Wählergruppen während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der jeweilige Wahlausschuss binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden hat.
(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 können die Wahlberechtigten und die Wählergruppen, die Einwendungen erhoben haben oder Personen, die von der Entscheidung betroffen sind, binnen zwei Arbeitstagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben, die beim jeweiligen Wahlausschuss einzubringen ist. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach ihrem Einlagen beim Wahlausschuss zu entscheiden.“
„(2) Der jeweilige Wahlausschuss prüft innerhalb von drei Tagen, ob die eingebrachten Wahlvorschläge den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 entsprechen und erklärt sie in diesem Fall für gültig.“
„Der jeweilige Wahlausschuss hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag zur Einsicht der Wahlberechtigten an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.“
„(4) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.“
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss – besteht ein Zentralwahlausschuss, bei diesem – angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte. Die Wahl ist nur, soweit sie für ungültig erklärt wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wiederholen.“
Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.“
„(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Dienststellenausschuss – sofern ein Zentralausschuss besteht, dieser – sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss – wenn ein solcher nicht besteht, der Dienststellenausschuss, dem der Personalvertreter zuletzt angehört hat – verfügen, dass dieser Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist.“
§ 41 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
§ 53a Abs. 2 lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 102/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 5, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2 bis 4, § 36, § 36a, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3 und § 53a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2016, in Kraft.“
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