LGBLA_ST_20160818_106•Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG und Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes und des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993
LGBLA_ST_20160818_106Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG und Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes und des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993Gazette18.08.2016
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:
(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen, nicht in Betracht.
Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.
(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:
0,5
0,5
0,3
0,8
0,8.
(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
(6) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Steiermark veröffentlichte Armutsgefährdungsschwelle nicht übersteigt.
(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 75% des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 StMSG nicht übersteigt.
(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 22% von 75% des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 StMSG nicht unterschreiten und 25% nicht überschreiten.
(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.
(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.
(3) Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag in Abzug zu bringen.
(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.
(2) Die Förderung wird gewährt:
(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.
(3) Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.
(1) Das Land ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung der Rückerstattung der Förderung die angeführten Datenarten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Das Land hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 24a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 63/2014“ die Zeile „§ 24b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016“ eingefügt.
In § 6 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 6 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:
§ 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.“
„(6a) Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person
(6b) Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.“
„(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.“
§ 8 Abs. 1a entfällt.
Der Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 lautet:
„Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind:“
18% des Betrages nach Z 1;
15% des Betrages nach Z 1.“
§ 10 Abs. 5 und 6 entfallen.
§ 15 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden.“
Bereits gewährte Leistungen der Mindestsicherung sind in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 3 und 4 einzubehalten, soweit sie die auf Grund einer Entscheidung über die Kürzung gemäß § 7 Abs. 6a und 6b zuerkannte Höhe überschritten haben.“
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 28. Februar 2017 weitergewährt.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 6, § 16a und § 24b mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 1a und § 10 Abs. 5 und 6 außer Kraft. Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.“
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 17 bis 20a und 31 bis 33 „(entfallen)“.
In § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „sowie Maßnahmen zur Sicherung der Wohnversorgung“.
§ 7 Abs. 4 entfällt.
In § 9 Abs. 1 Z 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
§ 9 Abs. 1 Z 5 entfällt.
Die §§ 17 bis 20a entfallen.
In § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
§ 26 Abs. 1 Z 5 entfällt.
Die §§ 31 bis 34 entfallen.
In § 45 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bzw. zur Berechnung der Wohnbeihilfe“.
§ 47 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
§ 53 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
Dem § 55 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 eingebrachten Ansuchen um Wohnbeihilfe gemäß § 17 sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016 zu Ende zu führen.“
„(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2016 tritt das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1 Z 4, § 26 Abs. 1 Z 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 6, § 53 Abs. 3 und § 55 Abs. 19 mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Z 5, die §§ 17 bis 20a, § 26 Abs. 1 Z 5 und die §§ 31 bis 34 außer Kraft. Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 gewährte Förderungen gemäß § 17 und § 31 sind § 20 und § 34 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 weiter anzuwenden.“
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