LGBLA_ST_20160909_111•Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG und Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
LGBLA_ST_20160909_111Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG und Änderung des Steiermärkischen BaugesetzesGazette09.09.2016
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (in den folgenden Paragrafen als Fremde bezeichnet).
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(1) Grundversorgung wird Fremden gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
Im Rahmen der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen. Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.
(1) Leistungen können in Form von Geld- und/oder Sachleistungen, wie Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
(2) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Fremden formlos mitzuteilen.
(4) Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.
(5) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei auch das Einkommen der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
(6) Form und Höhe der Leistungen können bei Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. b, c, e und f davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(7) In begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn dies der Integration dient, können
(8) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
(1) Leistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn Fremde
(2) Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.
(3) Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Entscheidung, Leistungen zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(5) Durch die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(1) Zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.
(2) Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Die zur Beurteilung der Eignung (Abs. 3) erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.
(3) Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über
(4) Die Erbringung der Hilfen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.
(6) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbieten.
(2) Die Landesregierung kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung erlassen. Diese ist in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Fremden bei der Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Fremde, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis herangezogen werden
(4) Durch die Tätigkeiten nach Abs. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(5) Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder BeraterInnen, VertreterInnen des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär aus Gründen der Sicherheit zulässig.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.
(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
(1) Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.
(2) Bei Wiedererlangung der Eigenschaft als Asylwerberin/Asylwerber, insbesondere bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach dessen Einstellung, sowie bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.
(1) Die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgen – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
(2) Fremde sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die/der Fremde diese versteht.
(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist Fremden unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn die/der Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.
(2) Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.
(4) Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.
Fremde, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, längstens innerhalb von fünf Werktagen anzuzeigen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie
(1) Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes sind – soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen Wirkungsbereiches notwendig ist – die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, von:
(2) DienstgeberInnen und BestandgeberInnen von Fremden haben den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und Rückerstattungspflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Rückerstattung die angeführten Datenarten zu verarbeiten und im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 DSG 2000) zu verwenden:
(2) Darüber hinaus darf die Landesregierung folgende Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
(3) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an:
(4) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
(6) Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Verweise in diesem Gesetz auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a-B-VG und Bundesgesetze sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015, wird wie folgt geändert:
„(1) Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des § 2 Z. 7 des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.“
„(20) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/2016 tritt § 21a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.“
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