Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Oktober 2016, mit der die Transportbeschaugebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 4 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:
Die Transportbeschaugebührenverordnung, LGBl. Nr. 46/2009, wird wie folgt geändert:
§ 1 erster Satz lautet:
„Die Versenderin/Der Versender hat für die Untersuchung und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen, die für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für Drittstaaten bestimmt sind, nachstehende Gebühren zu entrichten:“
§ 1 Z. 2 lautet:
§ 2 lautet:
„§ 2
Behörde
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, hat die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben.“
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2016 treten § 1 erster Satz, § 1 Z. 2 und § 2 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“