Gesetz vom 15. November 2016, mit dem das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 Z. 5 lautet:
§ 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftseigentümern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.“
§ 61 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Änderung des § 7 Abs. 1 Z. 5 und des § 45 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.“