Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 2016 über die Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2014, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres verzeichneten Personen mit 14,00 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2016, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über den Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ Nr. 486/2001, außer Kraft.