LGBLA_ST_20170309_30•Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft
LGBLA_ST_20170309_30Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und ForstwirtschaftGazette09.03.2017
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74/1997 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 93/2011, wird wie folgt geändert:
„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO)”
Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.“
„Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindest 80% am Unterricht anwesend war und eine Bestätigung darüber vorliegt. Wird der Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, beziehen sich die 80% Mindestanwesenheit auf die einzelnen Module.“
(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils
(2) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vorzulegen:
(3) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerberinnen/Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.
(4) Die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.“
Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Lehrberufe lauten:
(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.
(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:
(3) Bei der Feststellung der Einschlägigkeit eines erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist § 8 Abs. 4 LFBAG anzuwenden.“
Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstellen. Aus organisatorischen Gründen kann ein Fachkurs oder ein Vorbereitungslehrgang auch in Teillehrgängen (Modulen) geführt werden. Im Falle der Gliederung in Teillehrgänge gilt ein Meisterinnenlehrgang/Meisterlehrgang nur dann als erfolgreich absolviert, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge innerhalb von zehn Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges erfolgreich absolviert hat. Hinsichtlich der Teilnahme und der Mindestanwesenheit an Vorbereitungslehrgängen und Teillehrgängen ist § 6 sinngemäß anzuwenden.“
Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Ausbildungsgebiete lauten:
„(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Beschluss des Paritätischen Ausschuss für jedes Fachgebiet eine Liste mit Prüfungskommissionsmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Fachgebiet wird eine Prüfungskommissionsvorsitzende/ein Prüfungskommissionsvorsitzender sowie zumindest eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bestellt.
(2) Für die einzelnen Prüfungen in den Fachgebieten wird durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle jeweils eine Prüfungskommission zusammengesetzt. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden und aus zumindest vier weiteren Prüfungskommissären.“
§ 14 Abs. 3 entfällt.
In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „fünf Monate“ durch die Wortfolge „ein Jahr“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Noten von Prüfungsgegenständen sowie Noten von Teilprüfungen, die im Rahmen einer anderen gleichwertigen Ausbildung abgelegt wurden, können innerhalb des Lehrberufs übernommen werden, wenn sie maximal fünf Jahre zurückliegen.“
„Die Termine und Orte für Teilprüfungen werden im Einvernehmen zwischen den jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten und der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festgesetzt.“
„(4) Wird ein Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen in verschiedenen Bundesländern geführt, ist für die Abhaltung der Prüfung die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle jenes Bundeslandes, in dem der jeweilige Teillehrgang stattfindet, zuständig.“
„Dies gilt ebenso bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Prüfung.“
„Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter wenigstens zwei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind, wobei ein Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Dienstgeberinnen/Dienstgeber und ein Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer stammen muss.“
„Bewusstes Täuschen und Verstöße gegen die Prüfungsordnung führen zu einem Prüfungsabbruch. Die Prüfung wird nicht bewertet und gilt als „nicht bestanden“.“
„Bei Wiederholung der Prüfung zur Gänze ist dies frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.“
„Im Zeugnis wird bei der Anrechnung von Prüfungen der Wortlaut „Anrechnung“ vermerkt.“
„(6) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat kann eine Person ihres/seines Vertrauens zu mündlichen oder praktischen Prüfungen mitnehmen. Die Zulassung weiterer Personen obliegt der Entscheidung der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Beratung der Prüfungskommissäre und die Abstimmung über die Prüfungsergebnisse sind vertraulich.“
„(7) Teilprüfungen können auch von einzelnen Prüfungskommissären abgenommen werden. Die Aufsicht der gesamten Prüfungskommission ist hiefür nicht erforderlich. Die jeweiligen Prüfungsprotokolle oder die schriftlichen Tests sind unverzüglich der Prüfungskommission zu übermitteln. Die Prüfungsdauer einer schriftlichen Teilprüfung beträgt maximal 60 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung maximal 30 Minuten, die einer mündlichen Abschlussprüfung maximal 60 Minuten.“
„Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).“
§ 19 Abs. 3 und 4 entfallen.
§ 19 Abs. 6 Z 1 und 2 lauten:
§ 21 lautet:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau Obstverwertung und sowie Weinbau Kellerwirtschaft, die im Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung nach den bisherigen Prüfungsplänen bereits begonnen haben, können diese bis 31.12.2020 nach diesen Prüfungsplänen abschließen.“
„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2017 treten der Titel der Verordnung, die Überschriften des Abschnittes II, III und IV, § 4, § 6, § 7, § 8, die Überschrift des § 9, § 10, § 11, § 12, die Überschrift des § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 7 7, § 19 Abs. 1, 6 Z 1 und 2, § 21 sowie die Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2017, in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 und 4 außer Kraft.“
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