LGBLA_ST_20170516_40•Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (14. STLAO – Novelle)
LGBLA_ST_20170516_40Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (14. STLAO – Novelle)Gazette16.05.2017
Der Landtag Steiermark hat – in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2017, – beschlossen:
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu § 19a und § 19b.
Der Text des § 16a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird diesem folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
In § 19 entfällt in Abs. 1 die Gliederungseinheit „(1)“. § 19 Abs. 2 entfällt.
§ 19a und § 19b entfallen.
In § 60f entfällt in Abs. 1 die Gliederungseinheit „(1)“. § 60f Abs. 2 bis 4 entfallen.
§ 123 Abs. 4 Z 2 lit. b lautet:
§ 305 Abs. 1 lautet:
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 307 Abs. 2a Z 2 entfällt.
In § 307 Abs. 2a Z 3 wird die Zitierung „§ 60f Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 60f“ ersetzt.
Nach § 308c wird folgender § 308d eingefügt:
Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2, des § 19a, des § 19b, des § 60f Abs. 2 bis 4 und des § 307 Abs. 2a Z 2 und 3 in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“
In § 309 wird nach der Z 35 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 36 angefügt:
Dem § 311 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung der 14. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 40/2017, treten § 16a, § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b, § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 2a Z 3, § 308d, § 309 Z 36 mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 19a und § 19b sowie § 19 Abs. 2, § 19a, § 19b, § 60f Abs. 2 bis 4 und § 307 Abs. 2a Z 2 außer Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20170516_40",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20170516_40",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}