Gesetz vom 4. Juli 2017, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird (Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2017)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, beschlossen:
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 9 eingefügt:
„§ 10 Außerkrafttreten“
§ 3 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Der Unterricht ist als Vormittagsunterricht zu führen.“
Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In der Fassung der Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 74/2017, tritt das Inhaltsverzeichnis und § 3 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2017 in Kraft.“
Nach § 9 wird folgender§ 10 eingefügt:
„§ 10
Außerkrafttreten
§ 3 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.
Mit 1. September 2019 tritt § 3 Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2017 wieder in Kraft.“