LGBLA_ST_20170906_81•Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 (StPOG-Novelle 2017)
LGBLA_ST_20170906_81Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 (StPOG-Novelle 2017)Gazette06.09.2017
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 1b lautet „§ 1b Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse“;
b) Der Eintrag zu § 4 lautet „Lehrpersonen; Personal an ganztägigen Schulformen“.
„(1) In den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 können Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, und Polytechnischen Schulen, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse können ab einer Schülerzahl von acht Kindern eingerichtet werden und sollen die Schülerzahl 15 nicht überschreiten. Sie dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schülerinnen und Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Sprachstartgruppen können die Schülerinnen und Schüler klassen-, schulstufen-, schul- und schulartenübergreifend zusammengefasst werden.
(3) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und des Schulerhalters.“
„(1) Die Volksschule besteht aus der Grundstufe I und der Grundstufe II, die zusammen die Grundschule bilden. Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, die Grundstufe II die 3. und 4. Schulstufe. Ausgenommen bei gemeinsamer Führung hat jeder Schulstufe jeweils eine Klasse zu entsprechen, soweit die Schülerzahl dies zulässt.“
„(2) Die Grundschule ist
mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
zu führen. Über die getrennte oder gemeinsame Führung entscheidet das Schulforum mit Zustimmung des Landesschulrates, des Schulerhalters und der Landesregierung, wobei der Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden darf und zusätzliche Klassenbildungen zu vermeiden sind.“
Die Überschrift des § 4 lautet „Lehrpersonen; Personal an ganztägigen Schulformen“
§ 4 Abs. 2a lautet:
„(2a) An ganztägigen Schulformen sind vorzusehen:
In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „in technischem Werken und textilem Werken“ durch die Wendung „in technischem und textilem Werken“ ersetzt.
In § 11 Abs. 3 und § 11e Abs. 3 wird die Wendung „in technischem Werken, textilem Werken und“ durch die Wendung „in technischem und textilem Werken sowie“ ersetzt und wird die Wendung „in technischem Werken und in textilem Werken“ durch die Wendung „in technischem und textilem Werken“ ersetzt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) In der Fassung der StPOG-Novelle 2017, LGBl. Nr. 81/2017, treten in Kraft:
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