LGBLA_ST_20170911_82•Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
LGBLA_ST_20170911_82Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – VereinbarungGazette11.09.2017
Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.
(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.
(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:
(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.
(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.
Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:
(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.
(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Der danach bestehende Haftungsstand ist jedoch ohne unnötigen Verzug unter die Obergrenze zu reduzieren.
(5) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:
(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.
(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.
(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.
(4) Bei überschießendem Haftungsstand werden bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20% neuerlich vergeben.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 7 mit 28. Juli 2017 in Kraft getreten.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Sonstiges",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20170911_82",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20170911_82",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}