Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Oktober 2017, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Deutschlandsberger Klause“ (AT 2214000) zum Europaschutzgebiet Nr. 33 geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – NSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017 wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Deutschlandsberger Klause“ zum Europaschutzgebiet Nr. 33, LGBl. Nr. 76/2006, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1
Gegenstand
Die in der Stadtgemeinde Deutschlandsberg gelegene Deutschlandsberger Klause wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 33 „Deutschlandsberger Klause“ bezeichnet.“
§ 3 lautet:
„§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten Plan im Maßstab 1:5.000.“
Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2017 treten § 1, § 3, § 6, die Bezeichnung Anlage 1 und die Anlage 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. November 2017, in Kraft.“