Gesetz vom 14. November 2017, mit dem die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion bestellt wird
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Art. 113 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung, BGBl. I Nr. 138/2017, beschlossen:
§ 1
Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion Steiermark bestellt.