LGBLA_ST_20180130_12•Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes und des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes
LGBLA_ST_20180130_12Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes und des Steiermärkischen Kinder- und JugendhilfegesetzesGazette30.01.2018
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, wird – teilweise in Ausführung des § 6 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017 – wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 4 lautet:
In § 6 Abs. 2 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
In § 7 Abs. 6 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ die Wortfolge „oder Notstandshilfe“ eingefügt.
In § 7 Abs. 6a Z 2 lit. c entfällt der Passus „, Integration“.
Nach § 7 Abs. 6b wird folgender Abs. 6c eingefügt:
„(6c) Die Abs. 6a und 6b gelten bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 IntG mit der Maßgabe, dass die Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 zu kürzen sind.“
In § 7 Abs. 7 wird die Wortfolge „nach Abs. 6, 6a und/oder 6b“ durch die Wortfolge „nach Abs. 6, 6a, 6b und/oder 6c“ ersetzt.
Die Überschrift des § 10 lautet:
„Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:“
„(1a) Vom Mindeststandard gemäß Abs. 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.“
§ 13 Abs. 1 dritter Satz entfällt.
In 16a wird das Zitat „§ 7 Abs. 6a und 6b“ durch das Zitat „§ 7a Abs. 6a, 6b und 6c“ ersetzt.
In § 19 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. n lautet:
§ 20 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Landesregierung kann dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Statistik Austria statistische Daten über die Bezieherinnen/Bezieher der landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung stellen.“
Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, ist § 7 Abs. 6c nicht anzuwenden.“
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten in Kraft:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017, wird wie folgt geändert:
§ 27 entfällt.
Dem § 46 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2018 tritt § 27 mit 1. Jänner 2018 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 2 Z 14 wird das Zitat „§ 16 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 10 BFA-VG“ ersetzt.
§ 22 Z 2 lautet:
In § 35 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 3“.
§ 41 Abs. 6 lautet:
„(6) Hinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes.“
„(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Präventivhilfen ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.
(2) Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten sowie von Pflegepersonen kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann. Ein Kostenzuschuss kann auch künftigen Pflegepersonen für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 22 gewährt werden.“
„War ein Kind/Jugendlicher in voller Erziehung bei Pflegepersonen untergebracht, denen das Gericht in der Folge das Erziehungsrecht übertragen hat, so kann auf Antrag dieser Personen ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten in Kraft:
Landeshauptmann
Schützenhöfer
Landesrätin
Kampus
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