LGBLA_ST_20180206_17•Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20180206_17Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes SteiermarkGazette06.02.2018
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2017, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 190 Abs. 5 lautet:
„(5) Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
(1) Abweichend von § 256 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen:
(2) Soweit Abs. 1 die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie
(3) Die Zeiten gemäß Abs. 1 werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.
(4) Abweichend von § 153 beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.“
(1) Der/Die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. begründet wurde und Zeiten in einer einschlägigen Verwendung gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit c zurückgelegt hat, kann eine Neufestsetzung seines/ihres Vorrückungsstichtages beantragen.
(2) Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit. c sind binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 dem Dienstgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Sollte ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete eine fristgerechte Meldung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn/sie ein Verschulden daran trifft, so kann er/sie die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 erfolgt nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten.
(4) Ergibt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe übergeleitet, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergibt.“
„(26) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 17/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 190 Abs. 5, § 256a und § 294a mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2018, in Kraft.
(27) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018, das ist der 1. März 2018, begründet wurde, ist § 256a Abs. 3 nicht anzuwenden.“
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