LGBLA_ST_20180328_35•Änderung der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013
LGBLA_ST_20180328_35Änderung der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013Gazette28.03.2018
Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 3/2017, wird verordnet:
Die Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, LGBl. Nr. 40/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 9 lautet „§ 9 Einbau des Fahrpreisanzeigers“
b) Der Eintrag zu § 17 lautet „§ 17 Wechselgeld; Beleg“
c) Der Eintrag zu § 18 lautet „§ 18 Verwendung des Fahrpreisanzeigers“
In § 1 wird nach dem Wort Steiermark die Wortfolge „sofern die Beförderung in der Steiermark beginnt“ ergänzt.
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die verwendeten Fahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen, abgesehen von der Lenkerin/dem Lenker, kraftfahrrechtlich zugelassen sein. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht sein, sofern sie einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen gewährleistet. Das Fahrzeug hat eine Mindestaußenlänge von 4200 mm aufzuweisen.“
(1) Die Ersatzfahrzeuge müssen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Taxifahrzeuge entsprechen.
(2) Die Kennzeichentafeln des auf die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage 1 dieser Verordnung anzubringen.“
In den verordneten Taxitarifgebieten ist in Taxifahrzeugen ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger einzubauen, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.“
„(1) An den Taxifahrzeugen sind die Preise an den beiden hinteren Seitenscheiben oder an der Heckscheibe von außen deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. In den verordneten Taxitarifgebieten hat die Auszeichnung zu enthalten:
„(3) Innerhalb der Steiermark ist der für den jeweiligen Standort der Konzession bzw. der weiteren Betriebsstätte der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers gültige Tarif in den Fahrpreisanzeiger einzuprogrammieren und zu verwenden.“
In § 12 Abs. 2 wird anstelle der Wortfolge „am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge „für den Fahrgast“ eingesetzt.
Dem § 15 erster Satz wird folgender zweite Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Fahrten im Rahmen eines Anschlusssammeltaxisystems.“
„(2) Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat dem Fahrgast einen ordnungsgemäßen Beleg auszufolgen, auf dem neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen ist.“
„(1) Der Fahrpreisanzeiger muss während der Beförderung innerhalb der Steiermark ununterbrochen eingeschaltet sein, sofern die Taxitarifverordnungen für bestimmte Fahrten keine Ausnahme vorsehen.“
„(2) Die Einschränkung nach Abs. 1 gilt nicht für das Anbieten und Bereithalten bei Veranstaltungen unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 und 4 sowie wechselseitig nicht in den Gemeinden Graz, Feldkirchen bei Graz, Premstätten, Seiersberg-Pirka und Stattegg sowie wechselseitig nicht in den Gemeinden Voitsberg, Köflach und Bärnbach, wechselseitig nicht in den Gemeinden Leibnitz, Wagna und Gralla und wechselseitig nicht in den Gemeinden Leoben und Niklasdorf sowie wechselweise nicht in den Gemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg.“
„Ein Taxifahrzeug gilt auch während des Ladevorgangs an einer Elektroladestation als fahrbereit.“
In § 25 Abs. 2 wird nach dem Wort Leuchten das Wort „oder“ entfernt und die Wortfolge „sowie der Einbau und die Verwendung von“ eingefügt.
Dem § 29a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2018 treten § 1, § 2 Abs. 1 § 8, § 9, § 10 Abs. 1 und Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 15, die Überschrift des § 17, § 17 Abs. 2, die Überschrift des § 18 und § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 am 1. April 2018 in Kraft.
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