LGBLA_ST_20180423_41•Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (2. StGSG-Novelle)
LGBLA_ST_20180423_41Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (2. StGSG-Novelle)Gazette23.04.2018
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017 wird wie folgt geändert:
„a) Nach dem Eintrag „§ 36 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 36a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2018“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 37 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 38 Inkrafttreten von Novellen“ angefügt.“
§ 10 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 15 Abs. 2 1. Satz lautet:
„Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.“
„(3) Die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und die Identität sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht, nachzuweisen.“
„(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Glücksspielautomaten nur unter Einhaltung des § 18 bedient werden können.“
„(1) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde vorzulegen.“
„(2) Die Bewilligungsinhaberin hat die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Dabei hat sie § 8 Abs. 1 bis 4 und § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden.
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat:
(4) Die Landesregierung hat den Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
(5) Die Bewilligungsinhaberinnen haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse einen jährlichen Bericht zu übermitteln.“
„(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs Spielapparate aufgestellt und betrieben werden.“
§ 28 Abs. 2 Z 4 lautet:
§ 28 Abs. 7 Z 2 lautet:
In § 29 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „Spielautomaten“ durch den Ausdruck „Spielapparates“ ersetzt.
Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Grund der Meldung hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch am betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde dem Betreiber/der Betreiberin längstens binnen drei Monaten eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch zu untersagen. Ohne Bescheinigung dürfen Spielapparate nicht aufgestellt und betrieben werden.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
34 Abs. 1 Z 12 lautet:
§ 35 Abs. 1 lautet:
„(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Die Prüfung gemäß § 29 Abs. 3 ist auch für vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/2018 gemeldete Spielapparate durchzuführen. Diese dürfen bis zur Entscheidung der Behörde weiter aufgestellt und betrieben werden.“
„(2) In der Fassung der 2. StGSG-Novelle, LGBl. Nr. 41/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 2 Z 3, § 15 Abs. 2 1. Satz, § 15 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 4 und Abs. 7 Z 2, § 29 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z 12, § 35 Abs. 1 und § 36a mit 24. April 2018 in Kraft.“
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