LGBLA_ST_20180427_44•Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
LGBLA_ST_20180427_44Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und AngehörigenGazette27.04.2018
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2017, wird wie folgt geändert:
„(11) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2018 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 12) ist zu erhöhen,
(12) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 11 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Abs. 11 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
(13) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 12 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 11 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.“
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt § 43 Abs. 11 bis 13 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2017, wird wie folgt geändert:
„(2) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2018 ist ein Betrag von € 2.540,77 heranzuziehen.“
§ 26 Abs. 3 entfällt.
Dem § 61 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten § 26 Abs. 2 sowie § 66 mit 1. Jänner 2018 in Kraft, gleichzeitig tritt § 26 Abs. 3 außer Kraft.“
(1) Der Betrag nach § 26 Abs. 2 ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 43 Abs. 3 St. PG 2009 zu erhöhen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2018 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 11 bis 13 St. PG 2009 vorzunehmen.“
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