Gesetz vom 11. Dezember 2018, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 3 lautet die Wortfolge beim 3. Spiegelstrich:
„nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 10 Jahren geleistet wurden oder nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge, welche auf einen Zeitrahmen verteilt noch geleistet werden oder“
Nach § 52 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Wenn die Förderung vorrangig durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Förderungsbeiträgen erfolgt, darf abweichend von Abs. 6 der Hauptmietzins höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Darüber hinaus kann vom Vermieter bei der Festlegung des Mietzinses eine Rücklage für die ordnungsgemäße Erhaltung geltend gemacht werden.“
§ 56 Abs. 33 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 treten § 2 Z 3 dritter Spiegelstrich und § 52 Abs. 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2019, in Kraft.“