LGBLA_ST_20190327_28•Sondergebührenverordnung 2019
LGBLA_ST_20190327_28Sondergebührenverordnung 2019Gazette27.03.2019
Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 wird verordnet:
(1) Patientinnen/Patienten, welche gemäß § 66 Abs. 3 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) in die Sonderklasse in den allgemeinen Landeskrankenanstalten aufgenommen werden, haben neben den Pflegegebühren und den Zuschlägen hierzu auch Sondergebühren zu entrichten. Diese setzen sich zusammen aus:
(2) Für die Sicherstellung der Sondergebühren sind von der Person, welche die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorzulegen:
(3) Anlässlich der Aufnahme in die Sonderklasse ist die in Anstaltspflege genommene Person oder die/der Zahlungspflichtige auf die Bestimmungen über die Einhebung der Sondergebühren und die Aufnahmebedingungen ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(4) Die Bestimmungen über die Sondergebühren sind in der jeweiligen Krankenanstalt zur Einsichtnahme aufzulegen.
(1) Mit den Anstaltsgebühren wird der Sach und Personalaufwand in der Sonderklasse abgegolten.
(2) Die Anstaltsgebühren bestehen aus einer
(3) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
(4) Bei elektronischer Datenkommunikation für den Austausch der Aufnahmeanzeige/ Kostenübernahmeerklärung (EDI-KOST) ist pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro zu verrechnen. Bei elektronischer Abrechnung (EDI-LEIST) ist pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro zu verrechnen. Wird eine Patientin/ein Patient transferiert, ist für den Transfertag die EDI-KOST und EDI-LEIST Pauschale nur durch die übernehmende Krankenanstalt verrechenbar.
(5) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 502,40 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
Aufenthaltsdauer
Prozentsatz vom Basisbetrag
gerundeter Betrag in Euro
1 Pflegetag
50
251,20
2 Pflegetage
50
251,20
3 Pflegetage
75
376,80
4 Pflegetage
75
376,80
5 Pflegetage
90
452,20
6 Pflegetage
90
452,20
7 Pflegetage
100
502,40
8 Pflegetage
100
502,40
9 Pflegetage
100
502,40
10 Pflegetage
110
552,80
11 Pflegetage
110
552,80
12 Pflegetage
120
603,00
13 Pflegetage
120
603,00
14 Pflegetage
130
653,20
mehr als 14 Pflegetage
130
653,20
(1) Arztgebühren sind für die Erbringung ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen in der Sonderklasse durch die Abteilungs, Instituts, Laboratoriums und Departmentleiterinnen und leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte als Sondergebühren dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu entrichten.
(2) Die Arztgebühren bestehen aus einer Tagesgebühr (§ 4) und einer Labor und Pathologiepauschale (§ 5) sowie je nach erbrachten ärztlichen Leistungen zusätzlich aus:
(1) Für Leistungen in der Sonderklasse ist eine Tagesgebühr zu verrechnen, wobei für operative und nichtoperative Abteilungen gesonderte Gebühren zu veranschlagen sind. Die jeweilige Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt:
Operative Abteilung
Nicht-operative Abteilung
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
22,40
für den 1. bis 10. Tag je
35,00
für den 11. bis 20. Tag je
18,30
für den 11. bis 20. Tag je
28,10
für den 21. bis 30. Tag je
15,40
ab dem 21. Tag je
17,60
ab dem 31. Tag je
11,40
(2) An der UniversitätsKinderklinik und der Universitätsklinik für Kinderchirurgie des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz sowie der Kinderabteilung des Landeskrankenhauses Hochsteiermark, Standort Leoben, ist ein Zuschlag von 50 % zu den in Abs. 1 angeführten Tagesgebühren zu leisten.
(3) Wenn eine Patientin/ein Patient in einer radiologischen Organisationseinheit stationär untergebracht ist, sind die Tagesgebühren der nichtoperativen Abteilungen zu verrechnen.
(4) Wenn ärztliche Leistungen nach Anhang A erbracht werden, sind diese nach Operationsgruppen zu berechnen und neben der jeweiligen Tagesgebühr abzugelten.
Die Labor und Pathologiepauschale beträgt je Fall 134,30 Euro.
(1) Die Arztgebühren für operative Eingriffe werden in Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes aus Anhang A ersichtlich ist. Sie betragen in den einzelnen Operationsgruppen:
Operationsgruppe
Betrag in Euro
37,30
71,60
131,70
277,10
456,30
635,70
818,50
986,50
1 304,00
1 793,80
(2) Im Einzelfall kann bei besonderer Schwierigkeit des Eingriffes ausnahmsweise die Arztgebühr der nächsthöheren Gruppe verrechnet werden; dies ist bei der Vorschreibung kurz zu begründen. Wegen besonderer Schwierigkeit eines Eingriffes der Gruppe VII oder VIII darf jedoch nicht die Arztgebühr der nächsthöheren Gruppe verrechnet werden.
(3) Die Verrechnung mehrerer Eingriffe während eines ununterbrochenen Krankenhausaufenthaltes ist zulässig. Wenn jedoch mehrere Eingriffe unter einer einzigen Vorbereitung und Schmerzbetäubung vorgenommen werden, sind diese Eingriffe nicht einzeln zu verrechnen, sondern ist die dem honorarmäßig höchstbewerteten Eingriff nächsthöhere Arztgebühr (nächsthöhere Operationsgruppe) zu berechnen (Höherreihung der Arztgebühr). Eine solche Höherreihung der Arztgebühr darf jedoch nicht vorgenommen werden, wenn
In diesen Fällen (Z 1 bis 3) ist trotz der Durchführung mehrerer Eingriffe unter einer einzigen Vorbereitung und Schmerzbetäubung eine Höherreihung unzulässig und daher die für die einzelnen Eingriffe festgesetzte Arztgebühr nebeneinander zu verrechnen (Summierung).
(4) Eingriffe und Leistungen, die der unmittelbaren Vorbereitung der Operation und der Schmerzbetäubung dienen, dürfen nicht gesondert verrechnet werden.
(5) Sollten zahn und kieferärztliche Eingriffe auf einer derartigen Fachabteilung nicht nach Anhang A verrechenbar sein, sind diese nach Anhang B abzugelten.
(6) Wird bei Geburten ein operativer Eingriff notwendig, ist die Arztgebühr nach der entsprechenden Gruppe zu verrechnen.
(1) Für unaufschiebbare Eingriffe, die zu den nachstehend angeführten Zeiten durchgeführt werden müssen, ist ein Zuschlag von 50 % zur jeweils verrechneten Arztgebühr zu berechnen, und zwar an
(2) Bei der Durchführung von Narkosen durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin oder durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der unter Aufsicht und Anleitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin steht, ist ein Zuschlag von 48 % zu der nach den jeweiligen Operationsgruppen verrechneten Arztgebühr bzw. des Pauschalbetrages für ESWT nach § 13 zu leisten. Wenn jedoch mehrere Eingriffe, die unter einer einzigen Vorbereitung und Schmerzbetäubung durchgeführt wurden, einzeln verrechnet werden (§ 6 Abs. 3), ist der Anästhesiezuschlag nur von der Arztgebühr der höchsten verrechneten Operationsgruppe bzw. des Pauschalbetrages für ESWT nach § 13 zu berechnen.
(3) Für den im Anhang A unter Operationsgruppe V Z 111 angeführten operativen Eingriff ist ein Zuschlag von 10 % der in § 6 Abs. 1 festgelegten Arztgebühr für die Operationsgruppe V zu verrechnen.
(4) Die im Anhang A unter Operationsgruppe V Z 42b angeführten intensivtherapeutischen Leistungen sind mit 50 % der unter § 6 Abs. 1 festgelegten Arztgebühr für die Operationsgruppe V zu berechnen.
(1) Jede im Interesse der Patientin/des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch eine/einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Ärztin/Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium 35,40 Euro.
(2) Zahn und kieferärztliche Leistungen sind nach den Ansätzen der Anhänge A und B zu vergüten.
Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der HerzLungenMaschine unterzogen werden, ist eine Herzpauschale in der Höhe von 935,20 Euro zu verrechnen.
Die Arztgebühren für Leistungen der bildgebenden Diagnostik werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt und sind gesondert nach Anhang C zu verrechnen:
(1) Die Arztgebühr für nuklearmedizinische Leistungen, das sind diagnostische und therapeutische Leistungen mit radioaktiven Stoffen, ist gesondert zu verrechnen.
(2) Wird im Rahmen eines Falles und Aufenthaltes zumindest eine nuklearmedizinische Leistung erbracht, ist ein Pauschalbetrag von 159,80 Euro (Nuklearmedizinpauschale) zu verrechnen.
(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:
Tarifgruppen
Beschreibung
Betrag in Euro
3Dkonformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung
1 092,80
2 455,70
IORT mit Elektronen an einem dediziertem Gerät oder am Linearbeschleuniger
1 166,50
(2) Pro Fall und Aufenthalt kann nur eine Tarifgruppe verrechnet werden. Werden Leistungen aus unterschiedlichen Tarifgruppen erbracht, ist die jeweils höchste Arztgebühr abzurechnen.
(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 66,30 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Absatz 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt verrechenbar.
(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 381,40 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 726,70 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
Für extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapien (ESWT) ist eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 200,20 Euro zu verrechnen.
Ausschließlich in Verbindung mit einer KataraktOperation ist eine pauschale Arztgebühr für intravitreale operative Medikamentengaben (IVOM) in der Höhe von 129,10 Euro zu verrechnen.
(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
Leistung
Betrag in Euro
32,40
28,30
88,70
69,80
7,10
88,70
69,80
524,40
524,40
939,30
939,30
939,30
939,30
1 048,50
1 048,50
(2) Bei den Tarifpositionen 10. und 14. ist für jedes weitere Gefäß ein Zuschlag von 50 % der jeweils festgelegten Arztgebühr zu verrechnen. Für die zusätzliche Durchführung von intravasculären Ultraschalluntersuchungen (IVUS) im Rahmen von Herzkathederuntersuchungen bzw. –eingriffen nach den Tarifpositionen 8. bis 15. kann ein Zuschlag von 75 % der unter 8. festgelegten Arztgebühr verrechnet werden.
(3) Zusätzlich ist bei den Tarifpositionen 8. bis 15. des Abs. 1 jeweils die im Anhang A unter Operationsgruppe V Z 42 festgelegte Arztgebühr von 50 % zu verrechnen, wenn die Behandlung außerhalb einer Intensivbehandlungseinheit erfolgt, die im LKFAbrechnungssystem anerkannt ist. Bei einer erforderlichen Behandlung in einer Intensivbehandlungseinheit, die im LKF Abrechnungssystem anerkannt ist, ist die unter Operationsgruppe V Z 42 festgelegt Arztgebühr zu 100 % zu verrechnen.
(1) Für Behandlungen auf folgenden sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten kann pro Aufenthaltstag eine pauschalierte Anstalts- und Arztgebühr verrechnet werden:
(2) Die pauschalierte Anstaltsgebühr ersetzt die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 3 und beträgt für
(3) Die pauschalierte Arztgebühr ersetzt die Gebühren nach § 3 Abs. 2 und beträgt 48,60 Euro.
(4) Die Pauschalbeträge nach Abs. 2 und 3 sind insgesamt pro Patientin/Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage verrechenbar. Bei Voraufenthalten in einer vergleichbaren Einrichtung einer Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage verrechenbar.
(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien, die grundsätzlich die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 3 ersetzt, und die pauschalierte Arztgebühr, welche die Gebühren nach § 3 Abs. 2 ersetzt, werden in vier Gruppen eingeteilt. Die Pauschalgebühren für die einzelnen Gruppen betragen:
Gruppe
Anstaltsgebühr in Euro
Arztgebühr in Euro
Gruppe I:
129,10
122,10
Gruppe II:
257,50
243,70
Gruppe III:
322,30
305,00
Gruppe IV:
355,00
336,00
(2) Bei Durchführung einer Doppelballonenteroskopie bei Patientinnen/Patienten mit Risikoprofil kann die Pauschalabgeltung für die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 um die jeweils für einen Pflegetag berechnete Grundgebühr nach § 2 Abs. 3 und die Strukturpauschale nach § 2 Abs. 5 erhöht werden.
(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für stationär durchgeführte Tumornachsorgen ersetzt die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 und beträgt 496,20 Euro.
(2) Die für diese Leistung zu verrechnende pauschalierte Arztgebühr ersetzt die Gebühren nach § 3 Abs. 2 und beträgt 730,40 Euro.
(3) Die Pauschalen nach Abs. 1 und 2 sind pro Patientin/Patienten und Tumorentität zu verrechnen, wenn
Die Hebammengebühr für eine in der Anstalt angestellte Hebamme beträgt 28,10 Euro und kommt zur Gänze der Hebamme zu.
(1) Die Vorschreibung der Sondergebühren (Anstaltsgebühren, Arztgebühren bzw. allfällige Hebammengebühren) hat durch den Rechtsträger der Krankenanstalt entsprechend der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Patientin/des Patienten geltenden Tarife zu erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitungen sowie die Leitungen von Fachschwerpunkten dem Rechtsträger der Krankenanstalt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu übergeben.
(2) Im Interesse einer Vereinfachung der EDVunterstützten Abrechnung ist der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten ermächtigt, anstelle der in dieser Verordnung festgesetzten Tarife, die gem. § 79 StKAG auf volle 10 Cent gerundet sind, die als Grundlage für die Rundung kostendeckend ermittelten Tarife zu verrechnen.
(3) Die Bestimmungen über besondere Honorare nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) in der Sonderklasse werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
(4) Für die Einbringung von Einwendungen gegen die Vorschreibung der Sondergebühren durch die Zahlungspflichtige/den Zahlungspflichtigen gelten die Bestimmungen des § 85 StKAG.
Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Krankenhausfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10 % und Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsträgers die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 50 % zu gewähren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2018, außer Kraft.
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