LGBLA_ST_20190503_39•Stmk. KatHilfe-MedaillenG-Novelle 2018
LGBLA_ST_20190503_39Stmk. KatHilfe-MedaillenG-Novelle 2018Gazette03.05.2019
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille, LGBl. Nr. 64/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Für den persönlichen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen im Sinne des Stmk. Katastrophenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, sowie von Ereignissen, die einen koordinierten Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes erfordern, kann ein Ehrenzeichen des Landes mit der Bezeichnung „Steirische Katastrophenhilfe-Medaille“ verliehen werden.“
„(4) Für die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille kommen Personen nicht in Betracht, die durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurden. Die verleihende Behörde ist ermächtigt, entsprechende personenbezogene Daten aus dem Strafregister zu verarbeiten.“
„(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Medaille entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Überreichungsmodalitäten erlassen.“
In der Fassung der Stmk. KatHilfe-MedaillenG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2019, treten die Überschrift des § 1, § 1 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Mai 2019 in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20190503_39",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20190503_39",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}