LGBLA_ST_20190802_62•Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 und des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018
LGBLA_ST_20190802_62Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 und des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018Gazette02.08.2019
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Glückspielautomaten– und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 2 lautet „Begriffsbestimmungen“.
b) Der Eintrag zum 2. Hauptstück 5. Abschnitt lautet „Spielerschutz, Spielverlauf, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
c) Der Eintrag zu § 21 lautet „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen“.
d) Nach dem Eintrag „§ 21 Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
e) Nach dem Eintrag „§ 33 Verweise“ wird die Zeile „§ 33a Verarbeitung personenbezogener Daten“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag „§ 34 Strafbestimmungen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
g) Nach dem Eintrag „§ 36a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 41/2018“ wird die Zeile „§ 36b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019“ eingefügt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere die in den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie verwendeten Begriffe, sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie zu verstehen.“
„5a. die eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;“
„Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
In § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Geldwäschevorbeugung“ jeweils durch die Worte „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 werden die Worte „Geldwäsche und Kriminalitätsvorbeugung“ durch die Worte „Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung“ ersetzt.
Die Überschrift des 2. Hauptstückes 5. Abschnitt lautet:
„(2) Bewilligungsinhaberinnen haben ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen, insbesondere dieses Gesetzes und des Stmk. Jugendgesetzes, als auch in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht fortlaufend zu schulen. Darüber hinaus sind den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Schulungen – in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken und der Art und Größe des Unternehmens – die gesetzlichen Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß fortlaufend zu vermitteln, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen lernen, möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.“
(1) Bewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2) In den Fällen des § 5 Z 1, 2, 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Bewilligungsinhaberinnen
(3) Für Bewilligungsinhaberinnen, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.
(4) Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5) Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.
(6) Bewilligungsinhaberinnen haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Bewilligungsinhaberinnen haben
durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
a) fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
b) zuverlässig ist.
(7) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin kann die/der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(8) Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.“
(1) Bewilligungsinhaberinnen haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
(2) Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(1) Bewilligungsinhaberinnen haben nach Abgabe einer Meldung gemäß § 21a jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Spielerin/dem Spieler zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(2) Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Bewilligungsinhaberinnen die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Spieleinsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen ist jedoch zu unterlassen.
(3) Bewilligungsinhaberinnen sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die fragliche Transaktion abgewickelt werden.
(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Bewilligungsinhaberin anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach § 21a meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
(5) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben,
(6) Eine Anordnung gemäß Abs. 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.
(1) Bewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 21a Abs. 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle hat Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Geldwäschemeldestelle hat den Bewilligungsinhaberinnen eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
(4) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
(1) Bewilligungsinhaberinnen müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
(2) Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Bewilligungsinhaberinnen oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.
(1) Die Landesregierung sorgt dafür, dass die Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen der §§ 18 und 25 Abs. 2 und 6 sowie §§ 26 und 30 Abs. 1 bis 8 und § 31 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
(3) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(4) Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 21b Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
(7) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.
(8) Die Landesregierung hat mit dem Koordinierungsgremium (§ 3 Abs. 1 FM-GwG) zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.
(9) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(10) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung einer Bewilligung (§§ 5 ff) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
(11) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ihr Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gemäß § 21f Abs. 1 melden können.
(1) Die Landesregierung hat im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.
(2) Bewilligungsinhaberinnen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.“
„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2, des § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durch
In § 32 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren und“.
§ 33 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund dieses Gesetzes ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.“
„9a. die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 nicht erfüllt;“
Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:
Nach § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafen
„(5) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.“
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.
(1) Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 34 oder 34a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 Abs. 3a oder § 34a eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß §§ 34 und 34a mitzuteilen.
Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.“
Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73;
Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43.“
Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
Bewilligungsinhaberinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß §§ 3 ff verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß §§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 21 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 5 Z 5a, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 2, 3 Z 5 und Abs. 4, die Überschrift des 2. Hauptstücks 5. Abschnitt, § 16 Abs. 2, die §§ 21 bis 21f und 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 3, § 33a, § 34 Abs. 1 Z 9a und der Schlusssatz, Abs. 3a und 5, die §§ 34a bis 34d, 35 und 36b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.“
Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 9 lautet „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer“.
b) Nach dem Eintrag „§ 9 Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer“ werden folgende Zeilen eingefügt:
ba) Nach dem Eintrag „§ 17 Verweise“ wird die Zeile „§ 17a Verarbeitung personenbezogener Daten“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 18 Strafbestimmungen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
d) Nach dem Eintrag „§ 20 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 20a Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 62/2019“ eingefügt.
e) Nach dem Eintrag „§ 21 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 21a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere die in den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie verwendeten Begriffe, sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie zu verstehen.“
In § 4 Abs. 3 entfällt das Wort „rechtskräftig“.
Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Für die Erteilung einer Bewilligung sind erforderlich:
„Dem Antrag auf Bewilligung sind überdies folgende Unterlagen beizulegen:“
5a. In § 4 Abs. 5 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und dem Abs. 5 folgende Z 5 angefügt:
(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2) In den Fällen des § 5 Z 1, 2, 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
(3) Für Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.
(4) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.
(6) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Wettunternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben
durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
a) fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
b) zuverlässig ist.
(7) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers kann die/der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(8) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken und der Art und Größe ihres Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.
(9) Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.“
(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
(2) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben nach Abgabe einer Meldung gemäß § 9a jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Wettkundin/dem Wettkunden zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(2) Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Wettkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
(3) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die fragliche Transaktion abgewickelt werden.
(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach § 9a meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
(5) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben,
(6) Eine Anordnung gemäß Abs. 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.
(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer und die/der Geldwäschebeauftragte haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 9a Abs. 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle hat Wettunternehmerinnen/Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmerinnen/Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
(4) Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
(2) Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.
(1) Die Landesregierung sorgt dafür, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 9 bis 9d und 9f Abs. 2 in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie durch die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen der §§ 18 und 25 Abs. 2 und 6 sowie §§ 26 und 30 Abs. 1 bis 8 und § 31 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
(3) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(4) Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 9b Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
(7) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.
(8) Die Landesregierung hat mit dem Koordinierungsgremium (§ 3 Abs. 1 FM-GwG) zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.
(9) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(10) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung (§§ 4 und 7) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
(11) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ihr Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gemäß § 9f Abs. 1 melden können.
(1) Die Landesregierung hat im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.
(2) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen gemäß § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.“
Im Einleitungssatz des § 13 Abs. 1 wird der Begriff „Geldwäsche“ durch den Begriff „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ersetzt.
§ 17 lautet:
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund dieses Gesetzes ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.“
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 8 beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.“
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 18 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
(1) Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 18 oder 18a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder § 18a eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß §§ 18 und 18a mitzuteilen.
Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 9 bis 9d und 9f Abs. 2 unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.“
Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73;
Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43.“
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß § 4 verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß §§ 4 Abs. 4a und § 9 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2 und 4 Abs. 3, 4a und 5, die §§ 9 bis 9f, 13 Abs. 1, die §§ 17, 17a, 18 bis 18d, 19 und 20a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.“
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