LGBLA_ST_20190809_63•Gesetz über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung (StAmtLRegG) sowie Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes und des Steiermärkischen Agrarbezirksbehördengesetzes 2003
LGBLA_ST_20190809_63Gesetz über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung (StAmtLRegG) sowie Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes und des Steiermärkischen Agrarbezirksbehördengesetzes 2003Gazette09.08.2019
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das die Bezeichnung „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ führende Amt der Landesregierung ist der Geschäftsapparat der Landesregierung, der einzelnen Mitglieder der Landesregierung und der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes sowie anderer Landesorgane, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird in allen ihr/ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG berufene Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor (Art. 106 B-VG), in deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Beide werden von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt.
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die von der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(3) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, die von der Landesregierung bestellt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnung und die von ihnen zu besorgenden Geschäfte regelt die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung. Die Geschäftseinteilung wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Dies gilt auch für Änderungen der Geschäftseinteilung.
(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die für die Nutzung durch das Amt der Landesregierung bestimmt sind, dürfen nicht mit einer Waffe betreten werden.
(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 entfällt.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Bezirkshauptmannschaft bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.
(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019 tritt § 6a mit 1. Juli 2019 in Kraft und § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 2019 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003, LGBl. Nr. 10/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Agrarbezirksbehörde bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.
(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019 tritt § 3a mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
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