LGBLA_ST_20191115_91•Änderung des Entwicklungsprogrammes für den Sachbereich Windenergie
LGBLA_ST_20191115_91Änderung des Entwicklungsprogrammes für den Sachbereich WindenergieGazette15.11.2019
Auf Grund § 11 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2017, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde, LGBl. Nr. 72/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2014, wird wie folgt geändert:
Das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie gilt für den Geltungsbereich der Alpenkonvention, BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999, im Land Steiermark, gemäß den planlichen Darstellungen in der Anlage 1.“
Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 2 werden in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen festgelegt und in Form eines Übersichtsplanes mit der Position der Detailpläne im Maßstab 1:100.000 samt Gemeindeindex (Anlage 1), der Detailpläne der festgelegten Ausschluss-, Vorrang- und Eignungszonen im Maßstab 1:100.000 (Anlage 2-01 bis 2-23) und der Detailpläne für die Vorrangzonen im Maßstab 1:10.000 (Anlage 3-01 bis 3-14) planlich dargestellt.“
(1)In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig.
(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt zulässig für nachstehende Projekte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt, unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß Abs. 2 zulässig.
(4) In den Vorrangzonen, in den Eignungszonen sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, unzulässig. Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes (1. August 2013) bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.
(5) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen festgelegt sind, ist für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt vom Antragsteller eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m zu betragen.“
„(1) Die planlichen Darstellungen der Zonen nach § 3 sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan zu konkretisieren und ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.
(2) Die Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen. In den Eignungszonen sind für Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen im Freiland von den Gemeinden als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung auszuweisen und nach den örtlichen Erfordernissen zu konkretisieren.“
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2019 anhängigen Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.
(2) In Vorrangzonen können sonstige Bestandserweiterungen von Windkraftanlagen unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß § 3a Abs. 2 vorgenommen werden, sofern deren elektrische Gesamtleistung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2019 bereits mindestens 20 MW betragen.“
Dieses Entwicklungsprogramm ist spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, LGBl. Nr. 91/2019 zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.“
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2019 treten die §§ 1, 3, 3a, 4, 5 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.“
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