LGBLA_ST_20191209_100•Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (17. STLAO-Novelle)
LGBLA_ST_20191209_100Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (17. STLAO-Novelle)Gazette09.12.2019
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2019, beschlossen:
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2018, wird wie folgt geändert:
„a) Nach dem Eintrag „§ 7 Dienstschein“ wird die Zeile „§ 7a Entgelt bei Pauschalvereinbarungen“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 11 Teilzeitarbeit“ werden folgende Zeilen eingefügt:
c) Nach dem Eintrag „39m Dienst(Werks)wohnung“ wird die Zeile „§ 39n Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes“ eingefügt.
d) Nach dem Eintrag „§ 59t Betriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen“ wird die Zeile „§ 59u Dienstrechtliche Ansprüche bei Invalidität“ eingefügt.
e) Der Eintrag zu § 83 lautet „Höchstgrenze der Arbeitszeit“.
f) Der Eintrag zu § 85 lautet „Ruhepausen“.
g) Nach dem Eintrag „§ 85 Ruhepausen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
h) Der Eintrag zu § 86 lautet „Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe“.
i) Nach dem Eintrag „§ 86 Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe“ wird die Zeile „§ 86a Ausgleichsruhe“ eingefügt.
j) Der Eintrag zu § 99 lautet „Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)“.
k) Der Eintrag zu § 140 lautet „Meldung von Mängeln“.
l) Nach dem Eintrag „§ 308f Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 103/2018“ wird die Zeile „§ 308g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 100/2019“ eingefügt.“
„(3) Die §§ 32 bis 39n gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.“
Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat diese Dienstnehmerin/dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgeberinnen/Dienstgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“
In § 11 wird in Abs. 4b Z 2 das Zitat „§ 82 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 82 Abs. 2“ und in Abs. 5 das Zitat „§ 82 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 82 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.
Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“
Der bisherige § 11a erhält die Bezeichnung „§ 11d“.
Nach § 11 werden folgende §§ 11a bis 11c eingefügt:
(1) Eine Dienstnehmerin/Ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstgeberin/des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.
(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf die Dienstgeberin/der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.
(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.
(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6) Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach § 27 zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 48 das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(8) Die §§ 59a Abs. 3 und 4, 59e sowie 59r Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.
(1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber geändert werden, wenn
(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%, für Teilzeitbeschäftigte von 25%. Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“
Die der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer nach den §§ 11 und 11b bis 11d zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“
„(4) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.“
„(4) Der Dienstnehmerin/Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“
§ 21 Abs. 3 entfällt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zwecke von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.“
In § 26 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 5“ ersetzt.
§ 31 lautet:
(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
(3) Ist die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie/er unbeschadet ihrer/seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbart wird.“
„(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Dienstnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„(1) Anspruch auf Karenz unter den in den §§ 32 bis 34 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des § 32 Abs. 5 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“
„(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 32 und 33.“
„(1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988 in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 32 Abs. 1 und 35 Abs. 4 und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“
„(1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 39b Abs. 1 oder 4 hat, kann mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“
„Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach § 39b Abs. 1 oder § 39c nicht verwirkt.“
In § 39d Abs. 5 und 6 wird jeweils im ersten Satz nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach § 39b Abs. 1 Z 3 oder § 39c“ eingefügt.
Dem § 39d wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 39b oder § 39c vor.“
In § 39e Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach § 39b Abs. 1“ eingefügt.
In § 39f Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach § 39c“ eingefügt.
Nach § 39m wird folgender § 39n eingefügt:
(1) Unbeschadet des Anspruchs auf Karenz nach den §§ 32 ff ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (§ 149 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, endet der in Abs. 1 vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
(3) Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Dienstnehmer hat die Dienstgeberin/den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er der Dienstgeberin/dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Die Freistellung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Abs. 1 nicht anzurechnen.
(5) Tritt während der Freistellung nach Abs. 1 die Verhinderung der Mutter im Sinne von § 36 ein, kann der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung Karenz nach § 36 verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(6) Der Dienstnehmer, der die Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Abs. 3, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. § 37 Abs. 1 ist zuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.
(7) Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist § 39a Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt § 38 und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 39m. Ferner sind für eine Freistellung gemäß Abs. 1 die Bestimmungen des § 39a Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“
In § 44 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“.
In § 44 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß“.
§ 44 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
§ 44 Abs. 7 entfällt.
§ 45 Abs. 3 entfällt.
§ 59d Abs. 1 entfällt und in Abs. 2 wird die Wortfolge „Darüber hinaus“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
In § 59g Abs. 4 wird das Zitat „§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG“ durch das Zitat „§ 120 Z 3 ASVG“ ersetzt.
Dem § 59p wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und der Dienstgeberin/des Dienstgebers sowie die Verpflichtung der Dienstgeberin/des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer wird im Sinne des § 28 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.
(2) § 39a Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer wird im Sinne des § 28 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.“
„(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.“
In § 78 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Landwirtschaft“.
§ 79 Abs. 4 lautet:
„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 76 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“
„(5) Ordnet die Dienstgeberin/der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 76 Abs. 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
(2) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 77 Abs. 1 letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(3) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(1) Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 79 Abs. 4 zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 79 Abs. 4 zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 76 Abs. 6 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden und im Falle des § 81 Abs. 2 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreiten.
(5) Für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 304 Abs. 4a Z 3, Abs. 4b und 4c darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Diese Höchstgrenzen dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.“
In § 84 Abs. 3 wird das Zitat „§ 82 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 82 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.
§ 85 lautet:
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.“
(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe beginnt spätestens am Samstag um 18 Uhr. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 85b Abs. 1 oder des § 86 zulässig ist.
(2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer, die/der nach der für sie/ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
(3) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für folgende Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag). Als weitere gesetzliche Ruhetage sind der 19. März (Josefstag) und der 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) anzusehen. Anstelle des 19. März (Josefstag) und des 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.
(1) Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 35 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
(2) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 85a Abs. 1 und 2 geregelt werden.
(3) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 2 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(4) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.“
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
(2) Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
(3) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 3 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
(5) Den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.“
(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer, die/der während ihrer/seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Abs. 6 auf ihre/seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 35 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2) Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
(3) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 1 und 2 dürfen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nur im Rahmen des § 86 Abs. 2 beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
(4) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 3 dürfen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.
(5) Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Abs. 1 ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100% abzugelten.
(6) Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“
§ 87 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Nach § 87 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 85a Abs. 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100%. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs. 2 unberührt bleiben muss.
(3b) Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen, die vor Inkrafttreten des Abs. 3a in Kraft getreten sind, bleiben aufrecht, soweit sie Abs. 3a entsprechen.“
„(4) Für Feiertage, die gemäß § 85a Abs. 3 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.“
„(1a) Unter Gesundheit ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“
In der Überschrift des § 99 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung“) angefügt.
§ 99 Abs. 1 lautet:
„(1) Dienstgeberinnen/Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 102 anzuwenden sowie insbesondere zu berücksichtigen:
In § 99 Abs. 7 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
In § 99 Abs. 7 Z 5 wird das Zitat „§ 98 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 98a Abs. 2“ ersetzt.
In § 99 Abs. 8 entfällt der Klammerausdruck „(Präventivdienste)“ und wird nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen,“ eingefügt.
In § 101 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, von denen der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.“
„Unter Gefahren im Sinn dieses Gesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
In § 102 Abs. 2 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
§ 102 Abs. 2 Z 7 lautet:
Dem § 105 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Dienstnehmerinnenvertreter/Dienstnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“
„(9) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.“
„Die Rahmenrichtlinien 89/391/EWG, die Richtlinie 98/24/EG und deren Einzelrichtlinien sind dabei zu beachten.“
(1) Dienstgeberinnen/Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Dienstgeberinnen/Dienstgeber und Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer verboten, sofern Nichtraucherinnen/Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3) Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann die Dienstgeberin/der Dienstgeber abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes TNRSG.“
In § 123 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gemische“ der Klammerausdruck „(Zubereitungen)“ eingefügt.
§ 128 Abs. 2 lautet:
„(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltungen möglichst vermieden werden und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastungen, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“
„(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:
In § 134 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
§ 136 Abs. 4 Z 5 lautet:
In § 136 Abs. 6 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
§ 138 Abs. 8 Z 6 lautet:
Dem § 139 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie der Ergebnisse zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“
In der Überschrift des § 140 wird das Wort „Missständen“ durch das Wort „Mängeln“ und in Abs. 1 wird das Wort „Missstände“ durch das Wort „Mängel“ ersetzt.
Nach § 153 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen der Dienstgeberin/des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.“
In § 155 wird nach dem Wort „Entbindung“ die Wortfolge „sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt“ eingefügt.
§ 156 Abs. 2 lautet:
„(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 146 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der §§ 145, 147, 148, 149 Abs. 3 oder des § 150 Abs. 1 keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des § 146 Abs. 3 der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.“
„(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 149 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und nimmt die Dienstnehmerin Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.“
„(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
§ 158b Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 158b Abs. 3 lautet:
„(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des § 157 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“
„(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 158e Abs. 1 oder 4 hat, kann mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“
„(2) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach § 158e Abs. 1 oder § 158f nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.“
In § 158g Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach § 158e Abs. 1 Z 3 oder § 158f“ eingefügt.
In § 158g Abs. 6 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach § 158e Abs. 1 Z 3 oder § 158f“ eingefügt.
Dem § 158g wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 158e oder § 158f vor.“
In § 158h Abs. 1 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach § 158e“ eingefügt.
In § 158i Abs. 1 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach § 158f“ eingefügt.
Nach § 161 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
(2b) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2a darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.“
In § 161 Abs. 5 wird im letzten Satz das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“ ersetzt.
In § 161 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Der Kollektivvertrag kann die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr zulassen, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.“
„(9) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen. Für Jugendliche, die an einem Samstag beschäftigt werden, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen in der darauffolgenden Kalenderwoche
In § 161 Abs. 10 lautet der Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 2)“.
Nach § 183 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.“
In § 304 Abs.1 Z 2 wird das Zitat „86 Abs. 3 Z 1“ durch das Zitat „86a“ ersetzt.
Nach § 304 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4c eingefügt:
„(4a) Für
(4b) Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.
(4c) Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In § 307 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 76 bis 86,“ durch das Zitat „§§ 76 bis 86a,“ ersetzt.
Nach § 308f wird folgender § 308g eingefügt:
(1) In der Fassung der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, ist § 7a auf Pauschalentgeltvereinbarungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werden.
(2) In der Fassung der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, gelten § 39b Abs. 1, § 39c, § 39d Abs. 5, 6 und 10, § 39e Abs. 1 und § 39f Abs. 1 für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 158e Abs. 1, § 158f, § 158g Abs. 5, 6 und 11, § 158h Abs. 1 und § 158i Abs. 1 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(3) § 39a Abs. 1 in der Fassung der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
(4) § 39n gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieser Novelle und drei Monate nach Inkrafttreten liegt, wobei in letzteren Fällen die drei Monatsfrist des § 39n Abs. 3 unterschritten werden darf.“
§ 309 Z 3 lautet:
§ 309 Z 6 lautet:
Dem § 311 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) In der Fassung der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, § 7a, § 11 Abs. 4b, Abs. 5 und Abs. 10, § 11a bis § 11e, § 12 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 5, § 35 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 39a Abs. 1, § 39b Abs. 1, § 39c, § 39d Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 10, § 39e Abs. 1, § 39f Abs. 1, § 39n, § 44 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 59d Abs. 2, § 59g Abs. 4, § 59p, § 59u, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 4 und Abs. 5, § 82, § 83, § 84 Abs. 3, § 85, § 85a, § 85b, § 86, § 86a, § 87 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 4, § 98a Abs. 1a, der Überschrift des § 99 sowie der Abs. 1, Abs. 7 Z 2a und Z 5 und Abs. 8, § 101 Abs. 3, § 102 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Z 4a und Z 7, § 105 Abs. 1 und Abs. 9, § 107 Abs. 9, § 121, § 123 Abs. 1, § 128 Abs. 2, § 134 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Z 3, § 136 Abs. 4 Z 5 und Abs. 6 Z 1a, § 138 Abs. 8 Z 6, § 139 Abs. 4, der Überschrift des § 140 sowie des Abs. 1, § 153 Abs. 1a, § 155, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 3 und Abs. 4, § 158b Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 158e Abs. 1, § 158f, § 158g Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 11, § 158h Abs. 1, § 158i Abs. 1, § 161 Abs. 2a und Abs. 2b, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 183 Abs. 4a, § 304 Abs. 1 Z 2, Abs. 4a bis Abs. 4c, § 305 Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1, § 308g sowie § 309 Z 3 und Z 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 21 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 45 Abs. 3 und § 59d Abs. 1 außer Kraft.“
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