Gesetz vom 19. November 2019, mit dem das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz – StUHG, LGBl. Nr. 10/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen Umweltschaden
(2) Als Rechte im Sinne von Abs. 1 Z 1 gelten:
Dem § 19 wird folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten § 11 Abs. 1 und 2 und die Änderungen der Anlage 1 Z 1, 6, 12 und 13 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft.“