LGBLA_ST_20191212_103•Stmk. LandessymboleG-Novelle 2019
LGBLA_ST_20191212_103Stmk. LandessymboleG-Novelle 2019Gazette12.12.2019
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die steirischen Landessymbole, LGBl. Nr. 104/2016, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem Wort „Berechtigung“ der Klammerausdruck „(z. B. Verleihung des Rechts zur Führung gemäß § 6)“ eingefügt.
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Keiner Anzeige bedarf
„(4) Keine Verwendung des Landeswappens stellt die Verwendung eines Wappenteiles (Schild, Panther oder historischer Hut) dar.“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
„(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt als Tatort der Ort, an dem die Verwendung anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 1). In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c gilt als Tatort der Ort der Führung bzw. Verwendung des Landeswappens; liegt dieser Ort nicht in der Steiermark, so gilt als Tatort der Sitz bzw. die Niederlassung der/des Verantwortlichen, die/der die Führung bzw. Verwendung veranlasst hat; liegt auch dieser Ort nicht in der Steiermark, so ist es jener Ort in der Steiermark, an dem die Führung oder Verwendung des Landeswappens bekannt wird. Bekannt wird eine Führung oder Verwendung des Landeswappens an einem Ort in der Steiermark, wenn die Führung oder Verwendung in der Steiermark an- oder eingesehen oder abgerufen werden kann.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2019 treten § 7 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 8 Abs. 1 und 1a sowie die Anlage 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2019, in Kraft.“
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