Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2019, mit der die Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO geändert wird
Aufgrund des § 91 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019, und des § 20 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Führung des Haushalts der Gemeinden des Landes Steiermark (Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO), LGBl. Nr. 34/2019, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 213 Außerkrafttreten“ wird die Zeile „§ 214 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 48 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Voranschlag besteht in folgender Reihenfolge aus
In § 119 Abs. 2 wird jeweils die Zahl „400“ durch die Zahl „800“ ersetzt.
Nach § 213 wird folgender § 214 angefügt:
„§ 214
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 115/2019, treten das Inhaltsverzeichnis, § 48 Abs. 1 und § 119 Abs. 2 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“