Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2020, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015 geändert wird
Auf Grund des § 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund SARS-CoV-2
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werden.“
Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2020 tritt § 1a mit 16. März 2020 in Kraft.“