Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2020, mit der die Personalausstattungsverordnung 2017, zuletzt in der Fassung LGBl. 37/2019, geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 2, 3 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die Personalausstattungsverordnung 2017 – PAVO, LGBl. 99/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. 37/2019, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 4:
„Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann der Personalschlüssel aufgrund der Covid-19-Krise unterschritten werden. Eine solche Unterschreitung ist während der Covid-19-Krise zulässig, wenn die Pflege und Betreuung gewährleistet werden kann und das Fach- und Hilfspersonal nicht im vorgeschriebenem Ausmaß im Sinne der PAVO 2017, zuletzt in der Fassung LGBl. 37/2019, zur Verfügung steht.“
„§ 8
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2020 tritt § 1 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.