LGBLA_ST_20200407_34•COVID19 – Steiermärkisches Gemeinderechtsänderungsgesetz
LGBLA_ST_20200407_34COVID19 – Steiermärkisches GemeinderechtsänderungsgesetzGazette07.04.2020
Der Landtag Steiermark hat beschlossen.:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung einberufen wurden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.“
(1) Abweichend von § 59 Abs. 1 können die Sitzungen des Gemeinderates auch ohne Vorliegen von Gründen (§ 59 Abs. 4 und 5) unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; die Behandlung eines Misstrauensvotums und die Wahl von Gemeindeorganen darf nicht im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz erfolgen. Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss dürfen – unbeschadet der Vorgaben des § 59 Abs. 2 letzter Satz – nur behandelt werden, wenn sie Gegenstand von Sitzungen sind, deren Übertragung gemäß Abs. 6 letzter Satz zeitgleich im Internet sichergestellt ist.
(2) § 58a Z1 und 2 gelten sinngemäß für die in den folgenden Absätzen enthaltenen Ausnahmen für die Einberufung und Einladung.
(3) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung im Sinne des § 51 entfällt in einem solchen Fall.
(4) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 3 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(5) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist folgendes nachträglich zu dokumentieren:
Bei Vorliegen einer solchen Dokumentation sind – abgesehen von der Einsichtnahme gemäß § 60 Abs. 7, von der Ablegung gemäß § 60 Abs. 8 und der Verwahrung gemäß § 60a Abs. 2 vorletzter Satz – die weiteren Vorgaben über die Verhandlungsschriften gemäß §§ 60 und 60a nicht zu beachten. Beschlüsse im Umlaufweg sind, sofern diese öffentliche Tagesordnungspunkte betreffen, nach Beschlussfassung an der Amtstafel eine Woche hindurch kundzumachen.
(6) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können auch Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Konferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zu übermitteln. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen des § 51 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1a vorliegen.
(7) Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, haben die Vorgaben der §§ 60 und 60a zu erfüllen.“
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 Abs. 2 erster Satz hinaus, die dort bestimmten Höchstgrenzen von Kassenstärkern zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden bis zu einem Drittel anheben.
(2) In dieser Verordnung ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker wieder auf die durch § 82 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.“
„(4) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens fünf Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden gemäß § 60 Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln.“
„(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss binnen fünf Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres zu beschließen, damit dieser spätestens fünf Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Bürgermeister der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.“
„(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden (§ 51) und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.“
„(4) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden gemäß § 60 Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln.“
„(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss binnen drei Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres zu beschließen, damit dieser spätestens vier Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Bürgermeister der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.“
„(13) Artikel I in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(14) Artikel II in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut oder andere Gesetze für bestimmte Beratungsgegenstände nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnen, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig.“
(1) Abweichend von § 50 Abs. 1 können die Sitzungen des Gemeinderates auch ohne Vorliegen von Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; bei der Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses ist jedoch zu beachten, dass solche Sitzungen gemäß Abs. 5 letzter Satz zeitgleich im Internet übertragen werden.
(2) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung im Sinne des § 49 entfällt in einem solchen Fall.
(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 2 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(4) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist folgendes nachträglich zu dokumentieren:
Bei Vorliegen einer solchen Dokumentation sind – abgesehen von der Einsichtnahme gemäß § 53 Abs. 4 – die weiteren Vorgaben über die Verhandlungsschrift gemäß § 53 nicht zu beachten.
(5) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können auch Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Konferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen der Einberufung gemäß § 49 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet gemäß § 50 Abs. 3 zu sorgen.
(6) Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, haben die Vorgaben des § 53 zu erfüllen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für den Stadtsenat (§ 64) sowie die Verwaltungsausschüsse, die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse und den Kontrollausschuss. Bei den genannten Ausschüssen fallen die sonst dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben dem jeweiligen Obmann zu.“
„(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut oder andere Gesetze für bestimmte Beratungsgegenstände nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnen, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.“
„(6) Artikel I in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(7) Artikel II in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20200407_34",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20200407_34",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}