- Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. April 2020 über den beschränkten Betrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
Auf Grund der § 18 und § 43 Abs. 4a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Beschränkter Betrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Die Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Stmk. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (Kinderkrippen, Kindergärten, Heilpädagogische Kindergärten, Horte, Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Tagesmütter/Tagesväter) wird mit der Maßgabe eingeschränkt, dass nur Kinder der folgenden Personengruppen betreut werden, sofern keine andere Möglichkeit einer Betreuung zu Hause besteht:
(2) Die Leiterin/Der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten über den beschränkten Betrieb zu informieren und entscheidet über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1.
(3) Unabhängig vom Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1 ist die Betreuung von Kindern zur Abwendung einer drohenden Kindeswohlgefährdung nach erfolgter Gefährdungsabklärung durch die zuständige Behörde zulässig.
(4) Die Betreuungsdauer orientiert sich am Bedarf der Eltern innerhalb der am Standort üblichen Öffnungszeiten.
§ 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2020, in Kraft.