LGBLA_ST_20200426_42•Beschränkter Betrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
LGBLA_ST_20200426_42Beschränkter Betrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2Gazette26.04.2020
Auf Grund der § 18 und § 43 Abs. 4a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
(1) Die Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Stmk. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (Kinderkrippen, Kindergärten, Heilpädagogische Kindergärten, Horte, Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Tagesmütter/Tagesväter) wird mit der Maßgabe eingeschränkt, dass sowohl die Kinderdichte als auch die Anzahl der Sozialkontakte allgemein reduziert werden. Sofern die Möglichkeit gegeben ist, sollen Kinder zu Hause betreut werden. Eine Betreuung durch Großeltern soll dabei vermieden werden.
(2) Es werden sämtliche Betreuungsangebote der in Abs. 1 genannten Kinderbetreuungseinrichtungen für alle Kinder angeboten und sichergestellt – unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten oder davon, ob die Arbeit im Home-Office verrichtet werden kann oder ob eine Betreuung zu Hause möglich ist.
(3) Die Leiterin/Der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat die Eltern und Erziehungsberechtigten umgehend über die notwendigen Maßnahmen zu informieren und nimmt die Meldungen zum Besuch der Einrichtung sowie über die häusliche Betreuung entgegen.
(4) Das Betreuungsangebot kann von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten flexibel in Anspruch genommen werden. Die Betreuungsdauer orientiert sich am Bedarf der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten innerhalb der am Standort üblichen Öffnungszeiten.
(5) Die Leiterin/Der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat in die Wege zu leiten, dass in den Einrichtungen Vorsorgemaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus getroffen werden.
Diese Verordnung tritt mit dem 27. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Mai 2020 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den beschränkten Betrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, LGBl. Nr. 37/2020, außer Kraft.
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