Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2020, mit der die Verordnung über die Durchführung der Fischerprüfungen geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung der Fischerprüfungen, LGBl. Nr. 7/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2006, wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Fällt der Prüfungstermin auf den Karfreitag, wird dieser Prüfungstermin auf den nächstfolgenden Freitagnachmittag verschoben. Kann der Prüfungstermin infolge einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation nicht eingehalten werden, so hat die für Fischereiwesen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden einen anderen Freitagnachmittagstermin für die Prüfungsabhaltung mitzuteilen. Die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten sind zumindest 2 Wochen davor von den Bezirksverwaltungsbehörden schriftlich über diesen Prüfungstermin zu informieren.“
Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 tritt § 2 Abs. 3 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 4. Mai 2020, in Kraft.“