LGBLA_ST_20200514_52•Kassenstärkeranhebungsverordnung – KAVO
LGBLA_ST_20200514_52Kassenstärkeranhebungsverordnung – KAVOGazette14.05.2020
Aufgrund des § 82a der Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, wird verordnet:
(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 82 Abs. 2 GemO werden bis zu einem Viertel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ bzw. bis zu einem Viertel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge für das Haushaltsjahr 2020 (t) angehoben.
(2) Die konkrete Höhe der erforderlichen Kassenstärker ist vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.
Die gemäß § 1 angehobenen, über dem gesetzlichen Sechstel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.
(1) Die am 31. Dezember 2020 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der fünf folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2020 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2022 (t+2) bis 2025 (t+5) jeweils um ein Fünftel.
(2) Für die Zurückführung von angehobenen Kassenstärker wirtschaftlicher Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7 GemO gilt Abs. 1 sinngemäß.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 14. Mai 2020, in Kraft.
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