Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2020, mit der die Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, und des § 2 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane, LGBl. Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Fristverlängerung
Die in § 2 Z 4 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes festgelegte Frist wird für die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs bis 31. Oktober 2020 verlängert.“
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung LGBl. Nr. 64/2020 tritt § 8a mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“